Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 97d BVerfGG vom 03.12.2011

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 ÜVerfBesG am 3. Dezember 2011 und Änderungshistorie des BVerfGG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 97d BVerfGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2011 geltenden Fassung
§ 97d BVerfGG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2302

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 97d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 97d


vorherige Änderung

 


(1) Der Berichterstatter des beanstandeten Verfahrens soll binnen eines Monats nach Eingang der Begründung der Verzögerungsbeschwerde eine Stellungnahme vorlegen.

(2) 1 Die Beschwerdekammer entscheidet mit Mehrheit. 2 Bei Stimmengleichheit gilt die Verzögerungsbeschwerde als zurückgewiesen. 3 Die Beschwerdekammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung. 4 Der Beschluss über die Verzögerungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(3) Die Entscheidung ist unanfechtbar.