§ 97d BVerfGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.12.2011 geltenden Fassung | § 97d BVerfGG n.F. (neue Fassung) in der am 03.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2302 |
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(Text alte Fassung) § 97d (neu) | (Text neue Fassung)§ 97d |
(1) Der Berichterstatter des beanstandeten Verfahrens soll binnen eines Monats nach Eingang der Begründung der Verzögerungsbeschwerde eine Stellungnahme vorlegen. (2) 1 Die Beschwerdekammer entscheidet mit Mehrheit. 2 Bei Stimmengleichheit gilt die Verzögerungsbeschwerde als zurückgewiesen. 3 Die Beschwerdekammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung. 4 Der Beschluss über die Verzögerungsbeschwerde bedarf keiner Begründung. (3) Die Entscheidung ist unanfechtbar. |