Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 96a BVerfGG vom 19.07.2012

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 BWahlRSchVG am 19. Juli 2012 und Änderungshistorie des BVerfGG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 96a BVerfGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2012 geltenden Fassung
§ 96a BVerfGG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 12.07.2012 BGBl. I S. 1501

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 96a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 96a


vorherige Änderung

 


(1) Beschwerdeberechtigt sind Vereinigungen und Parteien, denen die Anerkennung als wahlvorschlagsberechtigte Partei nach § 18 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes versagt wurde.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses nach § 18 Absatz 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes zu erheben und zu begründen.

(3) § 32 findet keine Anwendung.