Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 3 - Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen (BWahlRSchVG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes


Artikel 3 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 19. Juli 2012 BVerfGG § 13, § 48, § 96, § 97, § 96a (neu), § 96b (neu), § 96c (neu), § 96d (neu)

Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 13 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt:

„3a.
über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag (Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4c des Grundgesetzes),".

2.
§ 48 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach den Wörtern „über die Gültigkeit einer Wahl" werden ein Komma und die Wörter „die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl, soweit sie der Wahlprüfung nach Artikel 41 des Grundgesetzes unterliegen," eingefügt.

bb)
Die Wörter „ein Wahlberechtigter, dessen" werden durch die Wörter „eine wahlberechtigte Person oder eine Gruppe von wahlberechtigten Personen, deren" ersetzt.

cc)
Die Wörter „wenn ihm mindestens einhundert Wahlberechtigte beitreten," werden gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

d)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Erweist sich bei Prüfung der Beschwerde einer wahlberechtigten Person oder einer Gruppe von wahlberechtigten Personen, dass deren Rechte verletzt wurden, stellt das Bundesverfassungsgericht diese Verletzung fest, wenn es nicht die Wahl für ungültig erklärt."

3.
Der bisherige § 97 wird § 96.

4.
Nach dem Sechzehnten Abschnitt wird folgender Siebzehnte Abschnitt eingefügt:

„Siebzehnter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nummer 3a

§ 96a

(1) Beschwerdeberechtigt sind Vereinigungen und Parteien, denen die Anerkennung als wahlvorschlagsberechtigte Partei nach § 18 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes versagt wurde.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses nach § 18 Absatz 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes zu erheben und zu begründen.

(3) § 32 findet keine Anwendung.

§ 96b

Dem Bundeswahlausschuss ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

§ 96c

Das Bundesverfassungsgericht kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

§ 96d

Das Bundesverfassungsgericht kann seine Entscheidung ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung der Beschwerdeführerin und dem Bundeswahlausschuss gesondert zu übermitteln."



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 BWahlRSchVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWahlRSchVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2012 zur Änderung des Beschlusses vom 15. November 1993 in der Fassung vom 22. November 2011
B. v. 05.12.2012 BGBl. 2013 I S. 80
Eingangsformel BVerfGB2012
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1501) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
G. v. 29.08.2013 BGBl. I S. 3463
Artikel 1 BVerfGGÄndG Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1501) geändert worden ist, werden die folgenden ...

Gesetz zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen
G. v. 04.03.2013 BGBl. I S. 362, 1120; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 930
Artikel 1 BewGewSeeÄndG Änderung der Gewerbeordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1501) geändert worden ist, festgestellt hat, war ...