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Synopse aller Änderungen des BVerfGG am 29.07.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Juli 2017 durch Artikel 1 des PartFinÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BVerfGG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BVerfGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung
BVerfGG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2730

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

I. Teil Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
    § 1
    § 2
    § 3
    § 4
    § 5
    § 6
    § 7
    § 7a
    § 8
    § 9
    § 10
    § 11
    § 12
    § 13
    § 14
    § 15
    § 15a
    § 16
II. Teil Verfassungsgerichtliches Verfahren
    Erster Abschnitt Allgemeine Verfahrensvorschriften
       § 17
       § 17a
       § 18
       § 19
       § 20
       § 21
       § 22
       § 23
       § 24
       § 25
       § 25a
       § 26
       § 27
       § 27a
       § 28
       § 29
       § 30
       § 31
       § 32
       § 33
       § 34
       § 34a
       § 35
    Zweiter Abschnitt Akteneinsicht außerhalb des Verfahrens
       § 35a
       § 35b
       § 35c
III. Teil Einzelne Verfahrensarten
    Erster Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 1
       § 36
       § 37
       § 38
       § 39
       § 40
       § 41
       § 42
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    Zweiter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 2
(Text neue Fassung)

    Zweiter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nummer 2 und 2a
       § 43
       § 44
       § 45
       § 46
vorherige Änderung nächste Änderung

 


       § 46a
       § 47
    Dritter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 3
       § 48
    Vierter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 4
       § 49
       § 50
       § 51
       § 52
       § 53
       § 54
       § 55
       § 56
       § 57
    Fünfter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 9
       § 58
       § 59
       § 60
       § 61
       § 62
    Sechster Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 5
       § 63
       § 64
       § 65
       § 66
       § 66a
       § 67
    Siebenter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 7
       § 68
       § 69
       § 70
    Achter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8
       § 71
       § 72
    Neunter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 10
       § 73
       § 74
       § 75
    Zehnter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 6 und 6a
       § 76
       § 77
       § 78
       § 79
    Elfter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 11 und 11a
       § 80
       § 81
       § 81a
       § 82
       § 82a
    Zwölfter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 12
       § 83
       § 84
    Dreizehnter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 13
       § 85
    Vierzehnter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 14
       § 86
       § 87
       § 88
       § 89
    Fünfzehnter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8a
       § 90
       § 91
       § 91a
       § 92
       § 93
       § 93a
       § 93b
       § 93c
       § 93d
       § 94
       § 95
       § 95a
    Sechzehnter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 6b
       § 96
    Siebzehnter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nummer 3a
       § 96a
       § 96b
       § 96c
       § 96d
IV. Teil Verzögerungsbeschwerde
    § 97a
    § 97b
    § 97c
    § 97d
    § 97e
V. Teil Schlußvorschriften
    § 98
    § 99
    § 100
    § 101
    § 102
    § 103
    § 104
    § 105
    § 106
    § 106
    § 107
(heute geltende Fassung) 

§ 13


Das Bundesverfassungsgericht entscheidet

1. über die Verwirkung von Grundrechten (Artikel 18 des Grundgesetzes),

2. über die Verfassungswidrigkeit von Parteien (Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes),

vorherige Änderung nächste Änderung

 


2a. über den Ausschluss von Parteien von staatlicher Finanzierung (Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes),

3. über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundestages, die die Gültigkeit einer Wahl oder den Erwerb oder Verlust der Mitgliedschaft eines Abgeordneten beim Bundestag betreffen (Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes),

3a. über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag (Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4c des Grundgesetzes),

4. über Anklagen des Bundestages oder des Bundesrates gegen den Bundespräsidenten (Artikel 61 des Grundgesetzes),

5. über die Auslegung des Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch das Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes),

6. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes),

6a. bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 des Grundgesetzes entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2a des Grundgesetzes),

6b. darüber, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes (Artikel 93 Abs. 2 des Grundgesetzes),

7. bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 3 und Artikel 84 Abs. 4 Satz 2 des Grundgesetzes),

8. in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bund und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes),

8a. über Verfassungsbeschwerden (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a und 4b des Grundgesetzes),

9. über Richteranklagen gegen Bundesrichter und Landesrichter (Artikel 98 Abs. 2 und 5 des Grundgesetzes),

10. über Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, wenn diese Entscheidung durch Landesgesetz dem Bundesverfassungsgericht zugewiesen ist (Artikel 99 des Grundgesetzes),

11. über die Vereinbarkeit eines Bundesgesetzes oder eines Landesgesetzes mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes oder sonstigen Landesrechts mit einem Bundesgesetz auf Antrag eines Gerichts (Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes),

11a. über die Vereinbarkeit eines Beschlusses des Deutschen Bundestages zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses mit dem Grundgesetz auf Vorlage nach § 36 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes,

12. bei Zweifeln darüber, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den einzelnen erzeugt, auf Antrag des Gerichts (Artikel 100 Abs. 2 des Grundgesetzes),

13. wenn das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Verfassungsgerichts eines anderen Landes abweichen will, auf Antrag dieses Verfassungsgerichts (Artikel 100 Abs. 3 des Grundgesetzes),

14. bei Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht (Artikel 126 des Grundgesetzes),

15. in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen (Artikel 93 Abs. 3 des Grundgesetzes).



§ 15


(1) 1 Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts und der Vizepräsident führen den Vorsitz in ihrem Senat. 2 Sie werden von dem dienstältesten, bei gleichem Dienstalter von dem lebensältesten anwesenden Richter des Senats vertreten.

(2) 1 Jeder Senat ist beschlußfähig, wenn mindestens sechs Richter anwesend sind. 2 Ist ein Senat in einem Verfahren von besonderer Dringlichkeit nicht beschlußfähig, ordnet der Vorsitzende ein Losverfahren an, durch das so lange Richter des anderen Senats als Vertreter bestimmt werden, bis die Mindestzahl erreicht ist. 3 Die Vorsitzenden der Senate können nicht als Vertreter bestimmt werden. 4 Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(3) 1 Nach Beginn der Beratung einer Sache können weitere Richter nicht hinzutreten. 2 Wird der Senat beschlußunfähig, muß die Beratung nach seiner Ergänzung neu begonnen werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Im Verfahren gemäß § 13 Nr. 1, 2, 4 und 9 bedarf es zu einer dem Antragsgegner nachteiligen Entscheidung in jedem Fall einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats. 2 Im übrigen entscheidet die Mehrheit der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Senats, soweit nicht das Gesetz etwas anderes bestimmt. 3 Bei Stimmengleichheit kann ein Verstoß gegen das Grundgesetz oder sonstiges Bundesrecht nicht festgestellt werden.



(4) 1 Im Verfahren gemäß § 13 Nummer 1, 2, 2a, 4 und 9 bedarf es zu einer dem Antragsgegner nachteiligen Entscheidung in jedem Fall einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats. 2 Im übrigen entscheidet die Mehrheit der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Senats, soweit nicht das Gesetz etwas anderes bestimmt. 3 Bei Stimmengleichheit kann ein Verstoß gegen das Grundgesetz oder sonstiges Bundesrecht nicht festgestellt werden.

§ 28


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen gelten in den Fällen des § 13 Nr. 1, 2, 4 und 9 die Vorschriften der Strafprozeßordnung, in den übrigen Fällen die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.



(1) Für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen gelten in den Fällen des § 13 Nummer 1, 2, 2a, 4 und 9 die Vorschriften der Strafprozeßordnung, in den übrigen Fällen die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) 1 Soweit ein Zeuge oder Sachverständiger nur mit Genehmigung einer vorgesetzten Stelle vernommen werden darf, kann diese Genehmigung nur verweigert werden, wenn es das Wohl des Bundes oder eines Landes erfordert. 2 Der Zeuge oder Sachverständige kann sich nicht auf seine Schweigepflicht berufen, wenn das Bundesverfassungsgericht mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen die Verweigerung der Aussagegenehmigung für unbegründet erklärt.



§ 43


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig ist (Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes), kann von dem Bundestag, dem Bundesrat oder von der Bundesregierung gestellt werden.



(1) 1 Der Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig (Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes) oder von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen ist (Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes), kann von dem Bundestag, dem Bundesrat oder von der Bundesregierung gestellt werden. 2 Der Antrag auf Entscheidung über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung kann hilfsweise zu einem Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig ist, gestellt werden.

(2) Eine Landesregierung kann den Antrag nur gegen eine Partei stellen, deren Organisation sich auf das Gebiet ihres Landes beschränkt.



§ 46


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Erweist sich der Antrag als begründet, so stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß die politische Partei verfassungswidrig ist.



(1) Erweist sich der Antrag auf Entscheidung gemäß Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes als begründet, so stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß die politische Partei verfassungswidrig ist.

(2) Die Feststellung kann auf einen rechtlich oder organisatorisch selbständigen Teil einer Partei beschränkt werden.

(3) 1 Mit der Feststellung ist die Auflösung der Partei oder des selbständigen Teiles der Partei und das Verbot, eine Ersatzorganisation zu schaffen, zu verbinden. 2 Das Bundesverfassungsgericht kann in diesem Fall außerdem die Einziehung des Vermögens der Partei oder des selbständigen Teiles der Partei zugunsten des Bundes oder des Landes zu gemeinnützigen Zwecken aussprechen.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 46a (neu)




§ 46a


vorherige Änderung

 


(1) 1 Erweist sich der Antrag auf Entscheidung gemäß Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes als begründet, so stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Partei für sechs Jahre von der staatlichen Finanzierung nach § 18 des Parteiengesetzes ausgeschlossen ist. 2 Die Feststellung ist auf Ersatzparteien zu erstrecken. 3 Dass eine Partei die Bestrebungen einer nach Satz 1 von der staatlichen Finanzierung ausgeschlossenen Partei als Ersatzpartei an deren Stelle weiter verfolgt oder fortführt, stellt das Bundesverfassungsgericht entsprechend Satz 1 fest. 4 Die Feststellung erfolgt auf Antrag eines Berechtigten nach § 43 Absatz 1 Satz 1; § 45 ist auf das Verfahren nicht anzuwenden.

(2) 1 Beantragt einer der Antragsberechtigten spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 ihre Verlängerung, bleibt die Partei bis zur Entscheidung über diesen Antrag von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. 2 § 45 ist auf das Verfahren nicht anzuwenden. 3 Das Bundesverfassungsgericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. 4 Für die Entscheidung gilt Absatz 1 entsprechend. 5 Erneute Verlängerungsanträge sind statthaft.