Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 3 - Auslandsadoptions-Meldeverordnung (AuslAdMV)

V. v. 11.11.2002 BGBl. I S. 4394; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226
Geltung ab 19.11.2002; FNA: 404-21-1 Nebengesetze zum Familienrecht
| |

§ 3 Meldepflichtige Stelle, Mitteilung von Änderungen und Berichtigungen



Meldepflichtig ist die nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz zur internationalen Adoptionsvermittlung befugte Stelle, die zum Zeitpunkt des die Meldepflicht auslösenden Ereignisses die Akten des Adoptionsverfahrens führt. Ein Wechsel der aktenführenden Stelle sowie Änderungen, Berichtigungen oder Ergänzungen des Inhalts einer Meldung sind der Bundeszentralstelle unverzüglich mitzuteilen.



 

Zitierungen von § 3 AuslAdMV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AuslAdMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AuslAdMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 AuslAdMV Einmalige Meldung (vom 01.04.2019)
... Nr. 1 Buchstabe b bis e in einer Meldung zusammengefasst zu übermitteln. § 2 Abs. 2 und § 3 gelten ...
§ 7 AuslAdMV Übergangsregelung
... dieser Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen sind, gelten die §§ 2 bis 4 mit der Maßgabe, dass die Meldungen bei Eintritt eines neuen meldepflichtigen ...