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Änderung § 4 AuslAdMV vom 01.04.2021

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§ 4 AuslAdMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2021 geltenden Fassung
§ 4 AuslAdMV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 2 G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Inhalt der Meldungen


(1) Die Meldung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 muss enthalten:

1. Daten der beteiligten Stellen:

a) Bezeichnung der nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz zur internationalen Adoptionsvermittlung befugten aktenführenden Stelle, deren Anschrift und Aktenzeichen,

b) zentrale Adoptionsstelle des für die Adoptionsbewerber zuständigen Landesjugendamtes und

(Text alte Fassung)

c) zuständige örtliche Adoptionsvermittlungsstelle (§ 9a des Adoptionsvermittlungsgesetzes),

(Text neue Fassung)

c) zuständige örtliche Adoptionsvermittlungsstelle (§ 9b des Adoptionsvermittlungsgesetzes),

2. Daten der Adoptionsbewerber:

a) Familienname,

b) Geburtsname,

c) Vornamen,

d) Geschlecht,

e) Geburtsdatum,

f) Geburtsort,

g) Staatsangehörigkeit,

h) Familienstand und

i) Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt,

3. Angabe des Heimatstaates, aus dem die Adoptionsbewerber ein Kind annehmen möchten,

4. Datum der Übermittlung des Berichts sowie

5. Angaben nach Absatz 3 Nr. 1 und 2, soweit diese bereits bekannt sind.

(2) Alle weiteren Meldungen müssen enthalten:

1. die von der Bundeszentralstelle auf Grund der Meldung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 vergebene Verfahrensnummer,

2. die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe a und b und Nr. 3 sowie

3. das Datum des die Meldepflicht auslösenden Ereignisses.

(3) Die Meldung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 muss ferner folgende Daten enthalten, soweit diese bekannt und noch nicht nach Absatz 1 Nr. 5 übermittelt worden sind:

1. bezüglich des Kindes:

a) Geburtsname,

b) Vornamen,

c) Geschlecht,

d) Geburtsdatum,

e) Geburtsort,

f) Staatsangehörigkeit,

g) Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt,

2. bezüglich der Mutter und des Vaters des Kindes:

a) Familienname,

b) Geburtsname,

c) Vornamen,

d) Geschlecht,

e) Geburtsdatum,

f) Geburtsort,

g) Staatsangehörigkeit,

h) Familienstand und

i) Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt sowie

3. bezüglich des Verfahrens im Heimatstaat des Kindes die Bezeichnung der Zentralen Behörde oder sonstigen zuständigen Stelle, deren Anschrift und das Aktenzeichen des dortigen Vermittlungsverfahrens.

(4) Die Meldung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 muss über die Angaben nach Absatz 2 hinaus enthalten:

1. wenn das Verfahren mit der Annahme des Kindes abgeschlossen wird:

a) das Datum der Zustimmung des Heimatstaates nach Artikel 17 Buchstabe c des Adoptionsübereinkommens,

b) das Datum der Entscheidung über die Annahme als Kind und ihres Wirksamwerdens,

c) den Familiennamen des Kindes nach der Annahme als Kind, falls er vom Familiennamen der Annehmenden abweicht,

d) die Vornamen des Kindes nach der Annahme als Kind und

e) soweit bekannt die Staatsangehörigkeit des Kindes nach der Annahme als Kind,

2. wenn die Annahme des Kindes nicht erfolgt: die Mitteilung dieser Tatsache.




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