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§ 5 - Vorgesetztenverordnung (VorgV)

V. v. 04.06.1956 BGBl. I S. 459; zuletzt geändert durch V. v. 07.10.1981 BGBl. I S. 1129
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 51-1-1 Rechtsstellung der Soldaten

III. Vorgesetztenverhältnis auf Grund besonderer Anordnung

§ 5



(1) Ein Vorgesetzter kann innerhalb seiner Befehlsbefugnis Untergebene einem Soldaten für eine bestimmte Aufgabe vorübergehend unterstellen. Dabei soll ein im Dienstgrad niedrigerer Soldat einem im Dienstgrad höheren Soldaten nur vorgesetzt werden, wenn besondere dienstliche Gründe dies erfordern.

(2) Durch die Anordnung der Unterstellung, die den Untergebenen dienstlich bekanntzugeben ist, erhält der Soldat die Befugnis, den unterstellten Soldaten Befehle zu erteilen, die zur Erfüllung seiner Aufgabe notwendig sind.