Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2007 aufgehoben

§ 6 - Verordnung zur Durchführung des Paßgesetzes (DVPassG)

§ 6 Andere Regelungen für einen Paßersatz



Die in anderen Rechtsvorschriften oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen festgelegten Muster amtlicher Ausweise als Paßersatz sowie die dort getroffenen Regelungen über Lichtbilder und Gültigkeitsdauer bleiben von dieser Rechtsverordnung unberührt.



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