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Verordnung über die Befreiung von der Paßpflicht und zur Bestimmung von amtlichen Ausweisen als Paßersatz (Verordnung zur Durchführung des Paßgesetzes - DVPassG)


Eingangsformel



Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Paßgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537) und auf Grund des § 4 Abs. 3 des Paßgesetzes im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:


§ 1 Befreiung von der Paßpflicht



Von der Paßpflicht sind befreit

1.
Deutsche als Besatzungsmitglieder und Reisende auf Schiffen der See- und Küstenschiffahrt, auf Fischerei-, Sport- und anderen Wasserfahrzeugen, wenn weder ein ausländischer Hafen angelaufen noch auf andere Weise Landverbindung mit dem Ausland aufgenommen wird;

2.
deutsche Seelotsen in Ausübung der Lotstätigkeit, die sich durch amtliche Papiere über ihre Person und ihre Eigenschaft als Seelotse ausweisen;

3.
Deutsche, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen von der Paßpflicht befreit sind;

4.
Deutsche, die bei Unglücks- oder Katastrophenfällen Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen wollen.


§ 2 Paßersatz



(1) Als Paßersatz für Deutsche werden zugelassen

1.
Personalausweise und vorläufige Personalausweise;

2.
Kinderreisepässe für Kinder bis 16 Jahren mit Lichtbild;

3.
Seefahrtbücher;

4.
Ausweise für Binnenschiffer und deren Familienangehörige für die Flußschiffahrt auf der Donau;

5.
Lizenzen und Besatzungsausweise für Linien- und Charterflugpersonal;

6.
Ausweise für den kleinen Grenzverkehr und den Touristenverkehr;

7.
Ausweise, die auf Grund des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates zum Grenzübertritt berechtigen;

8.
Ausweise für Abgeordnete der Parlamentarischen Versammlung des Europarates und Ausweise für Mitglieder und Bedienstete der Organe der Europäischen Gemeinschaften;

9.
Ausweise, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen zum Grenzübertritt berechtigen;

10.
Ausweise, die von den für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen ausgestellt werden;

11.
Ausweise, die ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigen.

(2) Ein nach Absatz 1 zugelassener Paßersatz gilt für alle Länder, sofern sich aus dem Paßersatz, aus Rechtsvorschriften oder aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen keine Beschränkung des Geltungsbereichs ergibt.

(3) Wer mit einem nach Absatz 1 zugelassenen Paßersatz über eine Auslandsgrenze aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausreist oder in ihn einreist, ist verpflichtet, den Paßersatz mitzuführen und sich damit auszuweisen.

(4) Für Deutsche, die aus dem Ausland in das Gebiet des Geltungsbereichs dieser Verordnung ausgewiesen, abgeschoben, zurückgewiesen oder übernommen werden, gelten - sofern dies nach den bestehenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht formlos zu geschehen hat - die für diesen Zweck ausgestellten Bescheinigungen als Paßersatz.


§ 3 Muster der amtlichen Ausweise als Paßersatz



(1) Der Kinderpass (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) ist nach dem in der Anlage 1 abgedruckten Muster auszustellen.

(2) Der Ausweis, der von den für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen ausgestellt wird (§ 2 Abs. 1 Nr. 10), ist nach dem in der Anlage 2 abgedruckten Muster auszustellen.

(3) Der Ausweis, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 2 Abs. 1 Nr. 11), ist nach dem in der Anlage 3 abgedruckten Muster auszustellen.


§ 4 Lichtbilder



Sofern auf einem Passersatz die Anbringung eines Lichtbildes vorgesehen ist, gilt § 3 der Passmusterverordnung entsprechend.


§ 5 Gültigkeitsdauer



(1) Kinderpässe (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) gelten

1.
für Kinder unter 10 Jahren bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres,

2.
für Kinder über 10 Jahre bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres.

Kinderpässe nach Nummer 1 können bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres verlängert werden, wenn sie bereits mit einem aktuellen Lichtbild versehen sind oder gleichzeitig mit einem aktuellen Lichtbild versehen werden.

(2) Die Gültigkeitsdauer

1.
eines Ausweises, der von den für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen ausgestellt wird (§ 2 Abs. 1 Nr. 10),

oder

2.
eines Ausweises, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 2 Abs. 1 Nr. 11),

ist nach der Dauer der beabsichtigten Reise zu bemessen. Hierbei darf die Gültigkeitsdauer

eines Ausweises nach Nummer 1 drei Monate,

eines Ausweises nach Nummer 2 einen Monat

nicht überschreiten.


§ 6 Andere Regelungen für einen Paßersatz



Die in anderen Rechtsvorschriften oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen festgelegten Muster amtlicher Ausweise als Paßersatz sowie die dort getroffenen Regelungen über Lichtbilder und Gültigkeitsdauer bleiben von dieser Rechtsverordnung unberührt.


§ 7 Übergangsvorschrift



Vordrucke, die der Anlage 1 in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung entsprechen, können bis zum 31. Dezember 2005 weiter verwendet oder in ihrer Gültigkeitsdauer verlängert werden.


§ 8 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1988 in Kraft.

(2) Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Paßwesen (DVPaßG) vom 12. Juni 1967 (BGBl. I S. 598), geändert durch die Verordnung vom 29. Januar 1969 (BGBl. I S. 93), tritt am gleichen Tage außer Kraft.


Anlage 1


Anlage 1 wird in 3 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 2001 S. 3292 - 3300)


Anlage 2


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 2000 S. 239 - 240)


Anlage 3


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 2000 S. 241 - 242)