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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben

§ 12 - Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV)

Artikel 1 V. v. 08.12.2004 BGBl. I S. 3353; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 18.12.2004; FNA: 7832-1-28 Fleischbeschau
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§ 12 Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft



(1) In das Inland dürfen unbeschadet des § 17 Abs. 1 der Fleischhygiene-Verordnung und des § 18 Abs. 1 der Geflügelfleischhygiene-Verordnung nicht eingeführt oder sonst verbracht werden

1.
Fleisch im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Fleischhygienegesetzes,

2.
Geflügelfleisch im Sinne des § 2 Nr. 6 des Geflügelfleischhygienegesetzes

mit Ursprung in Drittländern, wenn und soweit die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 1 und 3 erfüllt sind.

(2) Lebensmittel

1.
tierischer Herkunft, die nicht unter Absatz 1 fallen, oder

2.
pflanzlicher Herkunft,

die in Drittländern hergestellt oder behandelt worden sind, dürfen nicht eingeführt oder sonst verbracht werden, wenn und soweit die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind.

(3) Die Voraussetzungen für die Verbote des Absatzes 1 oder 2 sind erfüllt, soweit

1.
im Falle des Absatzes 1 oder 2 Nr. 1 die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch die Europäische Gemeinschaft durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt, den die Europäische Gemeinschaft auf Grund des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder des Artikels 22 der Richtlinie 97/78/EG des Rates in der jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf das betreffende Drittland oder einem in einem Drittland gelegenen Betrieb erlassen hat, beschränkt oder verboten ist,

2.
im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 die Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt, den die Europäische Gemeinschaft auf Grund des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder des Artikels 10 der Richtlinie 93/43/ EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Lebensmittelhygiene (ABl. EG Nr. L 175 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf das betreffende Drittland oder einem in einem Drittland gelegenen Betrieb erlassen hat, beschränkt oder verboten ist und

3.
das Bundesministerium jeweils den maßgeblichen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; das Bundesministerium macht auch Änderungen und die Aufhebung des Rechtsaktes im Bundesanzeiger bekannt.

(4) Das Verbot des Absatzes 2 gilt nicht für Lebensmittel, die vor dem Wirksamwerden der Bekanntmachung nach Absatz 3 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 5 eingeführt oder sonst verbracht worden sind.

(5) Bekanntmachungen nach Absatz 3 Nr. 3 werden mit Beginn des Tages, der auf ihre Veröffentlichung folgt, wirksam, soweit in der Bekanntmachung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

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Zitierungen von § 12 LMEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 LMEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LMEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 LMEV Einfuhruntersuchung (vom 08.11.2006)
... in den in § 1 Abs. 3 genannten Verordnungen sind nicht anzuwenden, soweit in einem in § 12 Abs. 3 Nr. 1 genannten nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft ... macht auch Änderungen und die Aufhebung des Rechtsaktes im Bundesanzeiger bekannt. § 12 Abs. 5 gilt entsprechend. (4) Bei der Einfuhr der in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten ... Bei der Einfuhr der in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten Lebensmittel werden in einem in § 12 Abs. 3 Nr. 2 genannten nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft ... macht auch Änderungen und die Aufhebung dieses Rechtsaktes im Bundesanzeiger bekannt. § 12 Abs. 5 gilt ...
§ 7 LMEV Durchfuhr
... Europäischen Wirtschaftsraum nach nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Artikels 12 Abs. 4 Buchstabe b oder Artikels 13 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. ... Behörde festgestellt, dass die Durchfuhr von Sendungen nach Absatz 1 nach § 12 Abs. 1 oder 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 1 und 3 verboten oder beschränkt ist oder ...
§ 15 LMEV Straftaten
... Nach § 28a Nr. 6 des Fleischhygienegesetzes wird bestraft, wer entgegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 Fleisch einführt oder sonst verbringt. (2) Nach § 29 Nr. 2 des ... Nach § 29 Nr. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes wird bestraft, wer entgegen § 12 Abs. 1 Nr. 2 Geflügelfleisch einführt oder sonst ...
Anlage 2 LMEV (zu § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 7 Abs. 5 Satz 2, § 13 Abs. 2 Satz 1) Durchführung der Warenuntersuchung
... der Sendung. 7. Die Nummern 1 bis 3 gelten nicht, soweit in einem in § 12 Abs. 3 Nr. 1 genannten nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft ... macht auch Änderungen und die Aufhebung des Rechtsaktes im Bundesanzeiger bekannt. § 12 Abs. 5 gilt entsprechend. ...