(1) Nach § 28a Nr. 6 des Fleischhygienegesetzes wird bestraft, wer entgegen §
12 Abs. 1 Nr. 1 Fleisch einführt oder sonst verbringt.
(2) Nach § 29 Nr. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes wird bestraft, wer entgegen §
12 Abs. 1 Nr. 2 Geflügelfleisch einführt oder sonst verbringt.
§ 16 LMEV Ordnungswidrigkeiten ... Wer eine in § 15 Abs. 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 29 Abs. 1 des ... § 29 Abs. 1 des Fleischhygienegesetzes ordnungswidrig. (2) Wer eine in § 15 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 30 Abs. 1 des ...