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§ 3 - Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG§43Abs3V k.a.Abk.)

V. v. 24.06.1977 BGBl. I S. 1011; zuletzt geändert durch Artikel 65 G. v. 21.06.2005 BGBl. I S. 1818
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-25-2 Beamte
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§ 3 Besonders gefährlicher Auftrag, Flug- oder Betriebszustand



(1) Ein besonders gefährlicher Auftrag (§ 2 Abs. 1 Nr. 5) liegt vor bei vorgeschriebenen Flügen

1.
in einer Flughöhe von weniger als 500 Meter über Grund,

2.
mit Verlastung oder Abwurf von Gegenständen,

3.
im Luftrettungseinsatz, dessen Durchführung mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden ist,

4.
im Langsamflug, Kunstflug oder Verbandsflug,

5.
zur Durchführung von Messungen im Rahmen der Flugsicherung oder Wettererkundung (Meßflug),

6.
im Gebirge bei einem seitlichen Abstand von weniger als 20 Meter zu einer Steilwand,

7.
zur Erprobung oder zum Nachfliegen von neuen Luftfahrzeugtypen oder Luftfahrzeugen im Rahmen einer beabsichtigten Änderung des bisherigen Verwendungszwecks,

8.
zur Abnahme von neuen Luftfahrzeugen,

9.
zur Überprüfung von überholten Luftfahrzeugen oder neuen oder erneuerten wesentlichen Luftfahrzeugteilen,

10.
zur Durchführung von Triebwerks- und Geräteerprobungen.

(2) Einem besonders gefährlichen Auftrag im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, 3, 4 und 6 stehen die Fälle gleich, in denen sich abweichend von dem erteilten Flugauftrag die Notwendigkeit der dort bezeichneten Flugarten erst nach dem Start auf Grund der die Flugbedingungen beeinflussenden Umstände ergibt.

(3) Ein besonders gefährlicher Flug- oder Betriebszustand (§ 2 Abs. 1 Nr. 6) liegt vor

1.
für die Dauer des Start- und Landevorganges (§ 1 Abs. 2),

2.
für die Dauer eines zur Durchführung des Flugauftrages notwendigen Durchfliegens von Schlechtwettergebieten, wenn das Luftfahrzeug nach Instrumentenflugregeln fliegen muß,

3.
wenn das Luftfahrzeug steuerungsunfähig ist.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BeamtVG§43Abs3V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeamtVG§43Abs3V selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BeamtVG§43Abs3V Besonders gefährdetes fliegendes Personal
... 1 Abs. 3 vornehmen, 5. einen besonders gefährlichen Auftrag (§ 3 Abs. 1) durchführen, 6. zur Besatzung eines Luftfahrzeuges ... gehören, das sich in einem besonders gefährlichen Flug- oder Betriebszustand (§ 3 Abs. 3) befindet, sind Angehörige des besonders gefährdeten fliegenden ...
§ 9 BeamtVG§43Abs3V Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes
... Nr. 1 bis 6 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Art gehören, gelten die §§ 1 bis 8 ...