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§ 4 - Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG§43Abs3V k.a.Abk.)

V. v. 24.06.1977 BGBl. I S. 1011; zuletzt geändert durch Artikel 65 G. v. 21.06.2005 BGBl. I S. 1818
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-25-2 Beamte
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§ 4 Helm- und Schwimmtaucher



(1) Beamte, die zu Unterwasserarbeiten mit einem Helmtauchgerät ausgebildet, in Übung gehalten oder eingesetzt werden, sind Helmtaucher. Beamte, die zu Unterwasserarbeiten mit einem Leichttauchgerät ausgebildet, in Übung gehalten oder eingesetzt werden, sind Schwimmtaucher.

(2) Besonders gefährlicher Tauchdienst ist jede Dienstverrichtung,

1.
des Helmtauchers vom Schließen bis zum Öffnen des Helmfensters,

2.
des Schwimmtauchers vom Aufsetzen bis zum Absetzen der Schwimmaske.

 
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Zitierungen von § 4 Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BeamtVG§43Abs3V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeamtVG§43Abs3V selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 BeamtVG§43Abs3V Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes
... Nr. 1 bis 6 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Art gehören, gelten die §§ 1 bis 8 ...