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§ 7 - Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG§43Abs3V k.a.Abk.)

V. v. 24.06.1977 BGBl. I S. 1011; zuletzt geändert durch Artikel 65 G. v. 21.06.2005 BGBl. I S. 1818
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-25-2 Beamte
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§ 7 Angehörige von Verbänden für besondere polizeiliche Einsätze



(1) Polizeivollzugsbeamte, die in den zur Bekämpfung schwerer Gewaltkriminalität gebildeten Verbänden der Bundespolizei und entsprechenden Polizeiverbänden der Länder dienstlich eingesetzt oder ausgebildet werden, sind Angehörige von Verbänden für besondere polizeiliche Einsätze. Entsprechendes gilt für andere Beamte, die gemeinsam mit den in Satz 1 bezeichneten Beamten oder wie diese besonders zur Bekämpfung schwerer Gewaltkriminalität eingesetzt oder ausgebildet werden.

(2) Besonders gefährlich ist eine Diensthandlung, die beim besonderen polizeilichen Einsatz zur Bekämpfung schwerer Gewaltkriminalität oder in einer Sonderausbildung dazu vorgenommen wird und nach der Art des Einsatzes oder der Sonderausbildung über die im Polizeidienst übliche Gefährdung hinausgeht.



 

Zitierungen von § 7 Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BeamtVG§43Abs3V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeamtVG§43Abs3V selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 BeamtVG§43Abs3V Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes
... Nr. 1 bis 6 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Art gehören, gelten die §§ 1 bis 8 ...