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§ 6 - Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG§43Abs3V k.a.Abk.)

V. v. 24.06.1977 BGBl. I S. 1011; zuletzt geändert durch Artikel 65 G. v. 21.06.2005 BGBl. I S. 1818
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-25-2 Beamte
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§ 6 Munitionsuntersuchungspersonal



(1) Beamte, die zur Untersuchung von Munition dienstlich eingesetzt, und Beamte, die dabei als Hilfskräfte tätig sind, gehören während des dienstlichen Umgangs mit Munition (Absatz 3) zum besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonal.

(2) Munition sind alle Gegenstände, die Explosivstoffe enthalten oder aus Explosivstoffen bestehen. Zur Erzeugung von Feuer, Rauch und künstlichem Nebel oder einer anderen Wirkung können die Gegenstände auch andere Stoffe enthalten.

(3) Dienstlicher Umgang mit Munition ist das dienstlich angeordnete Untersuchen (Prüfen und Feststellen des Zustandes) von Munition, deren Zustand zweifelhaft oder deren Herkunft unbekannt ist. Dazu gehören alle Dienstverrichtungen, die mit der Untersuchung im Zusammenhang stehen, insbesondere das Suchen, Markieren, Freilegen, Befördern, Zerlegen und Vernichten sowie das Entfernen, Auswechseln und Hinzufügen von Teilen.



 

Zitierungen von § 6 Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BeamtVG§43Abs3V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeamtVG§43Abs3V selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 BeamtVG§43Abs3V Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes
... Nr. 1 bis 6 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Art gehören, gelten die §§ 1 bis 8 ...