Beamte, die unter einem schwebenden Drehflügelflugzeug Außenlasten an diesem Flugzeug ein- oder aushängen oder die Verbindung einer Steuerleitung zwischen Flugzeug und Außenlast herstellen oder lösen, befinden sich im Einsatz im Sinne des §
43 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 des
Beamtenversorgungsgesetzes. Der Einsatz umfaßt auch die Ausbildung und Erprobung.