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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.08.2011 aufgehoben

§ 1 - Bundesamt-Futtermittel-Gebührenverordnung (BVLFuttmGebV)

V. v. 22.03.1996 BGBl. I S. 533; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1608
Geltung ab 30.03.1996; FNA: 7825-1-5 Futtermittel
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§ 1



Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt nach dieser Verordnung Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen im Zusammenhang mit

1.
der Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 68 Abs. 2 Nr. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und deren Verlängerung sowie

2.
der Entscheidung über die Weiterleitung von Zulassungsanträgen nach § 9a Abs. 1 des Futtermittelgesetzes in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung für Zusatzstoffe mit firmengebundener Zulassung.



 

Zitierungen von § 1 BVLFuttmGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BVLFuttmGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BVLFuttmGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage BVLFuttmGebV (zu § 2) Gebührenverzeichnis
... in DM I. Amtshandlungen nach § 1 Nr. 1 1 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ... 75 v.H. der Amtshandlungsgebühr II. Amtshandlungen nach § 1 Nr. 2 1. Weiterleitung eines Antrags auf Zulassung eines  ...