Änderung § 15a BEMFV vom 22.08.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 15a BEMFV, alle Änderungen durch Artikel 2 BImSchV26uaÄndV am 22. August 2013 und Änderungshistorie der BEMFV

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§ 15a BEMFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.08.2013 geltenden Fassung
§ 15a BEMFV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3259
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 15a Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung

 


Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Absatz 1 Nummer 7 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 oder entgegen § 5 Absatz 3 Satz 5 eine ortsfeste Funkanlage betreibt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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