(1) Der Prüfungsbericht muß so übersichtlich und vollständig sein, daß aus ihm die wirtschaftliche Lage des Instituts mit der gebotenen Klarheit ersichtlich ist.
(2) Der Umfang der Berichterstattung unterliegt, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen, dem pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers und hat der Bedeutung der dargestellten Vorgänge zu entsprechen.
G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690, 2009 I S. 816