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§ 3 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 3 Berichtszeitraum



(1) Der Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt (Berichtszeitraum), ist vorbehaltlich des § 71 in der Regel das am Stichtag des Jahresabschlusses (Bilanzstichtag) endende Geschäftsjahr (Berichtsjahr). Bei vom Geschäftsjahr abweichenden Berichtszeiträumen muß der Prüfungsbericht mindestens das Geschäftsjahr umfassen, das am Bilanzstichtag endet. Wurde die Prüfung unterbrochen, ist in dem Bericht darauf hinzuweisen und die Dauer der Unterbrechung unter Darlegung der Gründe anzugeben.

(2) Bei der jährlichen Prüfung der Einhaltung der Pflichten aus dem Geldwäschegesetz nach § 17 kann von Absatz 1 abgewichen werden, sofern der Berichtszeitraum an das Ende der letzten Prüfung nach § 17 anknüpft und regelmäßig zwölf Monate umfaßt. § 26 Abs. 1 Satz 4 KWG gilt entsprechend.

(3) Bestandsbezogene Angaben im Prüfungsbericht haben sich, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, auf den Bilanzstichtag zu beziehen.

(4) Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage besonders bedeutsame Vorgänge, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten und dem Prüfer bekannt geworden sind, sind im Prüfungsbericht darzulegen.



 

Zitierungen von § 3 PrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 PrüfbV Eigenmittelgrundsatz
... gewährleistet ist. Auf Verstöße gegen die Anforderungen der §§ 2 und 3 des Grundsatzes I zur Angemessenheit der Eigenmittel während des Berichtszeitraums ist ...
Anlage 2 PrüfbV (zu § 68) Datenübersicht zu § 68 PrüfbV (Bausparkassen)
... das Kontingent für gewerblliche Beleihungen nach § 3 236 b) für das Kontingent für ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz (GwBekErgG)
G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690, 2009 I S. 816
Artikel 10 GwBekErgG Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
... 1 werden die Angaben „§ 2 Abs. 1 und 2 und § 6" durch die Angabe „§ 3 Abs. 2", die Wörter „die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten" durch ...