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§ 5 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 5 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen



(1) Die rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen des Instituts sind darzustellen, wobei insbesondere zu berichten ist über

1.
die Rechtsform und die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag sowie ihre Änderungen,

2.
die Kapitalverhältnisse und Gesellschafterverhältnisse sowie ihre Änderungen,

3.
die Geschäftsleitung sowie Änderungen ihrer personellen Zusammensetzung mit Angabe der jeweiligen Zuständigkeit der einzelnen Geschäftsleiter,

4.
die anderen gesetzlichen und satzungsmäßigen Organe sowie Änderungen ihrer personellen Zusammensetzung,

5.
die Besetzung der Positionen der leitenden Person im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Geldwäschegesetzes und ihres Stellvertreters, ihre Stellung in der Aufbauorganisation des Instituts sowie über Änderungen bei diesen Personen,

6.
die Struktur der Bankgeschäfte, der erbrachten Finanzdienstleistungen und der anderen Geschäfte, die im weiteren Sinne dem Finanzsektor zuzurechnen sind, sowie ihre Änderungen während des Berichtszeitraums, außergewöhnliche Geschäfte sowie die bevorstehende Aufnahme neuer Geschäftszweige,

7.
die Einhaltung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder der Erbringung von Finanzdienstleistungen sowie die Erfüllung damit verbundener Auflagen,

8.
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie die bemerkenswerten Beziehungen zu anderen Unternehmen,

9.
den organisatorischen Aufbau des Instituts und seine Änderungen,

10.
die Entwicklung des Zweigstellen- und Zweigniederlassungsnetzes im In- und Ausland und des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach § 24a KWG,

11.
die Angemessenheit der Dokumentation von Geschäftsvorgängen und die Organisation des Rechnungswesens,

12.
die Ausgestaltung und Angemessenheit des internen Überwachungssystems,

13.
die Ausgestaltung der Innenrevision und deren Einbindung in das interne Überwachungssystem; die Berichterstattung muß die Beurteilung enthalten, ob die quantitative und qualitative Ausgestaltung der Innenrevision den besonderen Anforderungen des geprüften Geschäftsbetriebs entspricht.

(2) Über die aufsichtsrelevanten Unternehmensbereiche, die auf externe Dienstleister ausgelagert sind, ist nach Absatz 1 unter Berücksichtigung der in § 25a Abs. 2 KWG genannten Anforderungen gesondert zu berichten. Diese Regelung gilt entsprechend für Auslagerungen auf eigene Betriebsteile in Drittstaaten.





 

Frühere Fassungen von § 5 PrüfbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.08.2008Artikel 10 Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz (GwBekErgG)
vom 13.08.2008 BGBl. I S. 1690

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 PrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 PrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 PrüfbV Bericht über Kapital- und Gesellschafterverhältnisse
... dem Kernkapital neu oder weiterhin zugerechnet, so sind im Rahmen der Darstellung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 die einzelnen Tranchen unter Angabe des stillen Gesellschafters und des Datums des ...
§ 8 PrüfbV Bericht über Auflagen
...  Im Rahmen der Berichterstattung nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 ist bei Bausparkassen festzustellen, ob nur die nach den §§ 1 und 4 Abs. 1 ...
§ 9 PrüfbV Bericht über Beziehungen zu verbundenen und anderen Unternehmen
...  Im Rahmen der Berichterstattung nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 ist bei den bemerkenswerten Beziehungen zu anderen Unternehmen über ... § 18 Abs. 3 BauSparkG geführt werden, ist im Rahmen der Berichterstattung nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 über die Beziehungen zu dem Unternehmen zu berichten, dessen unselbständige ...
§ 10 PrüfbV Bericht über die Organisation des Rechnungswesens
... Im Rahmen der Berichterstattung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 1. ist auf wesentliche Mängel im Rechnungswesen ... das Institut Datenverarbeitungsanlagen ein, so ist im Rahmen der Berichterstattung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 festzustellen, ob die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ...
§ 12 PrüfbV Bericht über Zweigstellen und Zweigniederlassungen
... Im Rahmen der Berichterstattung über das Zweigstellennetz des Instituts nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 sind die zum Bilanzstichtag bestehenden Zweigstellen mit Ein- oder ...
Anlage 2 PrüfbV (zu § 68) Datenübersicht zu § 68 PrüfbV (Bausparkassen)
... das Kontingent für Darlehen gegen Ersatzsicher- heiten nach § 5 238 15.  ...
Anlage 3 PrüfbV (zu § 68) Datenübersicht zu § 68 PrüfbV (Realkreditinstitute)
... Spitze) 151 c) Höchstgrenze nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 HypBkG 152  ... der Eu- ropäischen Union und unterstaatliche Stellen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 HypBkG insgesamt 160  ... 160 d) Höchstgrenze nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 HypBkG 161 3. ... a) Beteiligungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 HypBkG 162 b) Höchstgrenze ... des Gesamtbetrages solcher Betei- ligungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 HypBkG 163 (2) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz (GwBekErgG)
G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690, 2009 I S. 816
Artikel 10 GwBekErgG Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
... vom 17. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3690) wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe „§ 9 ...