(1) In einem besonderen Abschnitt sind die Organisation und das Kontrollsystem der Handelsgeschäfte in Geldmarktgeschäften, Wertpapieren, Devisen, Schuldscheinen, Namensschuldverschreibungen, Edelmetallen und Derivaten darzustellen und deren Ordnungsmäßigkeit zu beurteilen; insbesondere ist über die Einhaltung der Mindestanforderungen an das Betreiben von Handelsgeschäften sowie der Anforderungen an Mitarbeitergeschäfte in Wertpapieren, Devisen, Edelmetallen oder Derivaten zu berichten, soweit die Anforderungen an Mitarbeitergeschäfte nicht einer Prüfung nach §
36 des
Wertpapierhandelsgesetzes unterliegen.
(2) Bei Devisengeschäften ist außerdem über bereits abgewickelte Geschäfte zu berichten, soweit sich Auffälligkeiten ergeben haben. Die Methode zur Bewertung der Währungspositionen ist darzulegen und die Ordnungsmäßigkeit der Bewertung ist zu bestätigen. Es ist darzulegen, ob die notwendigen Rückstellungen gebildet worden sind.
(3) Über Derivate oder vergleichbare bilanzunwirksame Geschäfte ist entsprechend der Risikolage zu berichten, und zwar auch insoweit, als die Geschäfte am Bilanzstichtag bereits abgewickelt waren. Die jeweilige Bewertungsmethode ist darzulegen und die Ordnungsmäßigkeit der Bewertung ist zu bestätigen. Es ist darzulegen, ob die notwendigen Rückstellungen gebildet worden sind.
(4) Bei nicht depotprüfungspflichtigen Instituten, die das Finanzkommissionsgeschäft oder den Eigenhandel betreiben, ist über die Ordnungsmäßigkeit der Erfüllung von Lieferverpflichtungen aus Verkaufsgeschäften zu berichten.