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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.11.2009 aufgehoben
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§ 13 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 13 Darstellung der geschäftlichen Entwicklung im Berichtsjahr



(1) Die geschäftliche Entwicklung ist unter Gegenüberstellung der für sie kennzeichnenden Zahlen des Berichtsjahres und des Vorjahres zu erläutern.

(2) Bei Instituten mit Geschäftsbereichen, für die nach deutschem Recht ein gesonderter Jahresabschluß erstellt wird (getrennt bilanzierende Bereiche), ist die geschäftliche Entwicklung der getrennt bilanzierenden Bereiche und des übrigen Geschäftes jeweils gesondert darzustellen.