Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.11.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 16 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 16 Darstellung des Anzeigewesens



Das Anzeigewesen ist in organisatorischer Hinsicht zu beurteilen. Auf die Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtzeitigkeit der Anzeigen ist einzugehen, festgestellte Verstöße sind im einzelnen aufzuführen.



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