(1) Die einzelnen Bilanzposten, Angaben unter dem Bilanzstrich und Posten der Gewinn- und Verlustrechnung sind im Vergleich mit den Vorjahreszahlen zu erläutern. Inwieweit zu erläutern ist, wie sich die einzelnen Posten zusammensetzen, unterliegt, vorbehaltlich der §§
49 bis 51, dem pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers unter Berücksichtigung der relativen Bedeutung des jeweiligen Postens.
(2) Auf wesentliche stille Reserven ist hinzuweisen.