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§ 51 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 51 Erläuterungen zu Angaben unter dem Bilanzstrich



In die Erläuterungen zu den nachstehend genannten Angaben unter dem Bilanzstrich sind die jeweils angegebenen Punkte einzubeziehen:

1.
Eventualverbindlichkeiten:

Zu den Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen Angabe von Arten und Beträgen sowie Aufgliederung nach Kreditnehmern (Kreditinstitute und Nichtkreditinstitute), bei Kreditgarantiegemeinschaften auch Angabe der noch nicht valutierenden Beträge sowie der Nebenkosten, wobei die Beträge zu schätzen sind, falls genaue Zahlen nicht vorliegen; es ist darzulegen, ob notwendige Rückstellungen gebildet sind.

2.
Andere Verpflichtungen:

Zu den Rücknahmeverpflichtungen aus unechten Pensionsgeschäften Gliederung nach Art der in Pension gegebenen Gegenstände und nach Fristen.

 
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Zitierungen von § 51 PrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51 PrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 48 PrüfbV Allgemeine Erläuterungen
... wie sich die einzelnen Posten zusammensetzen, unterliegt, vorbehaltlich der §§ 49 bis 51 , dem pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers unter Berücksichtigung der relativen ...