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§ 50 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 50 Erläuterungen zu einzelnen Passivposten der Jahresbilanz



In die Erläuterungen zu den nachstehend genannten Passivposten der Jahresbilanz sind die jeweils angegebenen Punkte einzubeziehen:

1.
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten:

a)
Angaben über die Struktur, insbesondere über den Kreis der Gläubiger sowie über bedeutende Absatzpartner, unter Hinweis auf auffällige Fluktuationen während des Berichtsjahres, auf ausgegebene auf den Namen lautende Einlagenzertifikate und andere Namensschuldverschreibungen sowie auf besondere Abrufrisiken. Hält ein Kreditinstitut insgesamt mehr als 10 vom Hundert der Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, so ist hierauf gesondert hinzuweisen,

b)
Angabe der Verbindlichkeiten aus zweckgebundenen Mitteln, insbesondere derjenigen Verbindlichkeiten, bei denen der Kreditgeber die Ausleihung an im einzelnen bezeichnete Kreditnehmer oder an einen bezeichneten Kreis von Kreditnehmern für einen bestimmten Zweck vorgeschrieben hat, sowie Mittel, die dem Kreditinstitut nach bereits durchgeführter Kreditgewährung zur Refinanzierung zur Verfügung gestellt wurden,

c)
Angabe der Verbindlichkeiten, die durch eigene Vermögenswerte oder hereingenommene Sicherheiten besichert sind;

2.
Verbindlichkeiten gegenüber Kunden:

a)
Angaben nach Nummer 1 Buchstabe b und c. Angaben über die Struktur, insbesondere über den Kreis der Gläubiger sowie über bedeutende Absatzpartner unter Hinweis auf auffällige Fluktuationen während des Berichtsjahres, auf ausgegebene auf den Namen lautende Einlagenzertifikate und andere Namensschuldverschreibungen sowie auf besondere Abrufrisiken. Eine Größenklassengliederung ist zu erstellen. Entfallen auf einen Kunden insgesamt mehr als 10 vom Hundert der Verbindlichkeiten gegenüber Kunden oder übersteigen bei den dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. angeschlossenen Instituten die Einlagen eines Kunden die Sicherungsgrenze der freiwilligen Sicherungseinrichtung, so ist hierauf gesondert hinzuweisen,

b)
Feststellung, ob die als Spareinlagen ausgewiesenen Beträge die Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 und des § 39 Abs. 6 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung erfüllen,

c)
bei Kreditinstituten, denen eine inhaltlich begrenzte Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäftes erteilt worden ist, Feststellung, ob die Verbindlichkeiten besichert sind, Angabe von Art und Umfang etwaiger über den Umfang der Erlaubnis hinausgehender Verbindlichkeiten aus dem Einlagengeschäft sowie Erläuterung der übrigen Verbindlichkeiten;

3.
Verbriefte Verbindlichkeiten:

Erläuterung der Entwicklung der verbrieften Verbindlichkeiten (Vorjahresumlauf, Verkäufe, Tilgungen, Rücknahmen, Umlauf, Rücknahmeverpflichtungen, Lieferverpflichtungen); die im Ausland plazierten Emissionen sind darzustellen;

4.
Rechnungsabgrenzungsposten:

Darstellung und Beurteilung des für die Rechnungsabgrenzung von Kreditgebühren, Bearbeitungsgebühren, Abschlußgebühren, Disagien, Agien und des Packings angewandten Verfahrens;

5.
Rückstellungen:

a)
Erläuterung der Entwicklung unter Angabe von Anfangsbestand, Verbrauch, Auflösung, Zuführung und Endbestand,

b)
Beurteilung der Angemessenheit,

c)
Angabe, inwieweit von der Bildung von Pensionsrückstellungen abgesehen wurde;

6.
Eigenkapital:

a)
Erläuterung der Entwicklung der Kapital- und Rücklagenposten jeweils unter Angabe von Anfangsbestand, Entnahmen, Zuführungen, Verteilung des Jahresergebnisses, Endbestand,

b)
bei Kreditinstituten im Sinne des § 53 Abs. 1 KWG Angabe, wie oft und in welcher Höhe während des Berichtszeitraums aktive Verrechnungssalden im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 4 KWG entstanden sind,

c)
Angabe der vorgesehenen Verwendung eines Bilanzgewinns,

d)
Angabe der vorgesehenen Abdeckung eines Bilanzverlustes.



 

Zitierungen von § 50 PrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50 PrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 48 PrüfbV Allgemeine Erläuterungen
... ist, wie sich die einzelnen Posten zusammensetzen, unterliegt, vorbehaltlich der §§ 49 bis 51, dem pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers unter Berücksichtigung der ...