Bei der Besprechung der bemerkenswerten Kredite sind anzugeben:
- 1.
- Kreditnehmer, bei Kreditnehmereinheiten die Einzelkreditnehmer, Geschäftszweige und Sitz,
- 2.
- Kreditbetrag, aufgegliedert nach den einzelnen Positionen des § 19 Abs. 1 KWG,
- 3.
- Höhe der Inanspruchnahme, gegliedert nach Kreditarten, diese ihrerseits gegliedert nach Restlaufzeiten, wobei im Rahmen der Gliederung für das Engagement unwesentliche Beträge jeweils zusammengefaßt werden können,
- 4.
- Sicherheiten,
- 5.
- Einzelwertberichtigungen und Rückstellungen,
- 6.
- ungedeckter sowie nach dem Bilanzstichtag eingetretener weiterer Wertberichtigungs- und Rückstellungsbedarf,
- 7.
- Beachtung des § 18 KWG,
- 8.
- andere Aspekte, die nach Auffassung des Prüfers risikorelevant sind.