Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.11.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 60 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|

§ 60 Allgemeine Angaben bei der Kreditbesprechung


§ 60 wird in 1 Vorschrift zitiert

Bei der Besprechung der bemerkenswerten Kredite sind anzugeben:

1.
Kreditnehmer, bei Kreditnehmereinheiten die Einzelkreditnehmer, Geschäftszweige und Sitz,

2.
Kreditbetrag, aufgegliedert nach den einzelnen Positionen des § 19 Abs. 1 KWG,

3.
Höhe der Inanspruchnahme, gegliedert nach Kreditarten, diese ihrerseits gegliedert nach Restlaufzeiten, wobei im Rahmen der Gliederung für das Engagement unwesentliche Beträge jeweils zusammengefaßt werden können,

4.
Sicherheiten,

5.
Einzelwertberichtigungen und Rückstellungen,

6.
ungedeckter sowie nach dem Bilanzstichtag eingetretener weiterer Wertberichtigungs- und Rückstellungsbedarf,

7.
Beachtung des § 18 KWG,

8.
andere Aspekte, die nach Auffassung des Prüfers risikorelevant sind.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 60 PrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 60 PrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 59 PrüfbV Bemerkenswerte Kredite
... bemerkenswerten Kredite sind nach Risikogruppen gegliedert nach Maßgabe der §§ 60 bis 66 einzeln zu besprechen und alphabetisch in einem Gesamtverzeichnis unter Angabe der ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed