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Unterabschnitt 2 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Abschnitt 3 Besonderer Teil des Prüfungsberichtes

Unterabschnitt 2 Besondere Angaben zum Kreditgeschäft

Erster Titel Einhaltung der §§ 12 bis 18 KWG

§ 52 Einhaltung des § 12 KWG



(1) Es ist festzustellen, ob das Einlagenkreditinstitut die Grenzen des § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG während des Berichtszeitraums beachtet, ob sich eine Überschreitung gegebenenfalls im Rahmen der Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes gehalten und ob das Einlagenkreditinstitut die nach § 12 Abs. 1 Satz 5 KWG vorgeschriebene Unterlegung bei seinen bankaufsichtlichen Meldungen während des Berichtszeitraums durchgängig berücksichtigt hat.

(2) Es sind die Unternehmen außerhalb des Finanzsektors nach Firma und Sitz aufzulisten, bei denen der Anteilsbesitz des Einlagenkreditinstituts während des Berichtszeitraums die Schwelle des § 12 Abs. 1 Satz 1 KWG überstiegen hat; der Stand der Beteiligung (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile, Stimmrechte) am Bilanzstichtag ist jeweils anzugeben. Die Anteile, die nicht dazu bestimmt waren, durch Herstellung einer dauernden Verbindung dem eigenen Geschäftsbetrieb zu dienen, sowie die Anteile, die unter die Regelung des § 64a KWG fallen, sind in je einer Darunter-Position abzugrenzen; die Einschätzung durch das Institut ist auf ihre Stichhaltigkeit zu beurteilen.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind in bezug auf die Gruppe (§ 12 Abs. 2 KWG) entsprechend anzuwenden.


§ 53 Einhaltung der Großkreditbestimmungen durch Nichthandelsbuchinstitute (§ 13 KWG)



(1) Es ist darzulegen, inwieweit die Organisation und das interne Überwachungssystem eine ordnungsgemäße Erfassung und Bemessung der Großkredite sicherstellen. Das Verfahren, durch welches die Beachtung der einzelnen Großkreditgrenzen sichergestellt werden soll, ist darzustellen und auf seine grundsätzliche Eignung hin zu beurteilen. Überschreitungen der Großkreditobergrenzen sind aufzuführen.

(2) Hat das Institut bei der Bemessung der Kreditbeträge von Swapgeschäften und anderen als Festgeschäfte oder Rechte ausgestalteten Termingeschäften oder von Wertpapierdarlehens- oder Wertpapierpensionsgeschäften von dem Anrechnungsverfahren nach den §§ 7, 9 Abs. 1 oder § 10 Abs. 1 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) Gebrauch gemacht, so ist über die Einhaltung der Anforderungen der §§ 5, 9 Abs. 2 oder § 10 Abs. 2 GroMiKV in einem gesonderten Abschnitt zu berichten. Hat das Institut bei der Bemessung der Kreditäquivalenzbeträge (§ 4 GroMiKV) die Marktbewertungsmethode angewandt, sind die Angemessenheit der Marktbewertungen der Termingeschäfte und die vorgeschriebene tägliche Ermittlung der Marktpreise und ihre Berücksichtigung bei der Bemessung der Kreditäquivalenzbeträge zu beurteilen.

(3) Bei Überschreitungen ist unter Bezugnahme auf den Erlaubnisbescheid des Bundesaufsichtsamtes gegebenenfalls zu bestätigen, daß sich die Überschreitung im Rahmen der Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes gehalten hat.

(4) Unerlaubte Überschreitungen sind nach Adresse, Entwicklung und Zeitrahmen darzulegen; insbesondere sind die Spitzen anzugeben; die fristgerechte Anzeige der Überschreitung, auch etwaiger weiterer Erhöhungen des Kreditbetrags, ist zu bestätigen. Es ist anzugeben, mit welcher zeitlichen Verzögerung das Institut die Überschreitung erkannt hat. Die organisatorischen Mängel in dem Institut und sonstigen Gründe, die zu der unerlaubten Überschreitung geführt haben, sind festzustellen. Es ist unter Berücksichtigung der Einzelfallvorgaben des Bundesaufsichtsamtes zu berichten über die Abhilfemaßnahmen, die das Institut ergriffen hat, um die unerlaubte Überschreitung zurückzuführen, sowie über die organisatorischen Regelungen, die das Institut getroffen hat, um für die Zukunft Sorge zu tragen, daß es nicht wieder zu unerlaubten Überschreitungen kommt. Die Eignung und Angemessenheit dieser Regelungen ist zu beurteilen.

(5) Wenn im Berichtsjahr kein Kredit die Großkreditdefinitionsgrenze des § 13 Abs. 1 KWG überschritten hat, es zu keinen Verstößen gegen § 13 Abs. 2 Satz 1 KWG gekommen ist oder kein Großkredit die Großkrediteinzelobergrenze des § 13 Abs. 3 KWG überstiegen hat, so ist dies anzugeben.


§ 54 Einhaltung der Großkreditbestimmungen durch Handelsbuchinstitute (§ 13a KWG)



Für die Prüfung der Einhaltung der Großkreditbestimmungen durch Handelsbuchinstitute (§ 13a KWG) gilt § 53 sinngemäß.


§ 55 Einhaltung des § 13b KWG



Es ist darzulegen, inwieweit die Organisation und das interne Überwachungssystem der Gruppe eine ordnungsgemäße Erfassung und Bemessung der Großkredite auf Gruppenebene sicherstellen. Das Verfahren, durch welches die Beachtung der einzelnen Großkreditgrenzen gewährleistet werden soll, ist darzustellen und auf seine grundsätzliche Eignung zu überprüfen. Überschreitungen der Großkreditobergrenzen sind aufzuführen. Für die Prüfung der Einhaltung der Großkreditbestimmungen auf Gruppenebene (§ 13b KWG) ist eine zentrale Steuerung der Großrisiken durch das übergeordnete Unternehmen darzustellen und auf Defizite zu untersuchen.


§ 56 Einhaltung des § 14 KWG



(1) Es ist darüber zu berichten, ob das Institut seinen Meldepflichten nach § 14 Abs. 1 KWG nachgekommen ist und dabei insbesondere § 19 Abs. 2 KWG beachtet hat.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Meldungen, die übergeordnete Unternehmen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 KWG für die gruppenangehörigen Unternehmen abzugeben haben.


§ 57 Einhaltung der Organkreditvorschriften (§ 15 KWG)



Es ist darüber zu berichten, ob das Institut die Anforderungen des § 15 KWG während des Berichtszeitraums eingehalten hat.


§ 58 Einhaltung der Offenlegungsvorschriften des § 18 KWG



(1) Bei Kreditinstituten ist zu prüfen, ob im Berichtszeitraum § 18 KWG beachtet wurde. Das Verfahren zur Sicherstellung der laufenden Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Kreditnehmer ist darzustellen und zu beurteilen. Festgestellte Verstöße gegen § 18 KWG sind aufzuführen. Die Fälle, in denen das Kreditinstitut vom Verlangen nach Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse abgesehen hat, sind darzulegen und auf ihre Übereinstimmung mit § 18 Satz 2 bis 4 KWG zu überprüfen; Defizite, auch Zweifelsfälle, sind aufzuzeigen. Soweit Kredite nicht einzeln besprochen werden, sind die durch Stichproben ermittelten Zahlen über die Beachtung des § 18 KWG anzugeben.

(2) Bei Krediten an verbundene Unternehmen, für die ein Konzernabschluß aufgestellt werden muß, sind die Fälle aufzuführen, bei denen nicht die Einzelabschlüsse der kreditnehmenden Unternehmen und der Konzernabschluß vorgelegen haben.

(3) Die Verfahren, nach denen sich das Kreditinstitut bei Krediten von insgesamt höchstens 500.000 Deutsche Mark die wirtschaftlichen Verhältnisse des jeweiligen Kreditnehmers offenlegen läßt, sind darzustellen und zu beurteilen.


Zweiter Titel Besprechung von bemerkenswerten Krediten und bemerkenswerten Kreditrahmenkontingenten

§ 59 Bemerkenswerte Kredite



(1) Alle bemerkenswerten Kredite sind nach Risikogruppen gegliedert nach Maßgabe der §§ 60 bis 66 einzeln zu besprechen und alphabetisch in einem Gesamtverzeichnis unter Angabe der Fundstelle aufzuführen. Die Werthaltigkeit dieser Kredite ist nach Maßgabe des § 65 zu beurteilen. Wenn Kreditnehmer nach § 19 Abs. 2 KWG zusammenzufassen sind, so ist das Gesamtengagement zugrunde zu legen. Bei Instituten mit getrennt bilanzierenden Bereichen ist auch über die zusammengefaßten Kredite an einen Kreditnehmer zu berichten. Weiterleitungskredite sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie mit eigenem Risiko gewährt werden. Zu den Krediten gehören auch die in Pension gegebenen Forderungen. Bei der Besprechung der bemerkenswerten Kredite ist auch auf das Risiko einzugehen, das für das Institut aus der Geschäftsbeziehung zu einem Kunden insgesamt besteht.

(2) Als bemerkenswert im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere die folgenden Kredite anzusehen:

1.
Kredite an Anteilseigner, denen jeweils mehr als 25 vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte des Instituts gehören (§ 10 Abs. 2a Satz 2 Nr. 4 KWG), und, sofern das Kernkapital des Instituts zum Prüfungsstichtag zu mehr als 20 vom Hundert durch die Vermögenseinlage eines stillen Gesellschafters dargestellt worden ist, auch die Kredite an den stillen Gesellschafter sowie Kredite an Adressen, die mit jenen Anteilseignern oder stillen Gesellschaftern zu einer Kreditnehmereinheit nach § 19 Abs. 2 KWG zusammenzufassen sind,

2.
anzeigepflichtige Großkredite,

3.
Kredite, die im Rahmen des gesamten Kreditgeschäftes nach Auffassung des Prüfers von relativ großer Bedeutung sind, ohne die Großkreditdefinitionsgrenze zu erreichen,

4.
Organkredite (§§ 15, 21 Abs. 1 bis 3 KWG), die hinsichtlich ihrer Höhe oder ihrer Ausgestaltung von relativ großer Bedeutung sind,

5.
Kredite, für die in erheblichem Umfang Risikovorsorge erforderlich war,

6.
Kredite, bei denen die begründete Gefahr besteht, daß sie mit größeren, im Rahmen des gesamten Kreditgeschäftes bedeutenden Teilen notleidend werden,

7.
Kredite, bei denen von der Art der Sicherstellung oder der Kreditbearbeitung her gesehen besondere Umstände vorliegen.

(3) Bei Nichthandelsbuchinstituten sind die Großkredite aufzulisten unter Angabe:

1.
der Großkreditnehmer oder der Großkreditnehmereinheit, der Fundstelle bei der Besprechung,

2.
der Risikoklasse,

3.
der Summe der Einzelrisikovorsorge.

Das jeweilige Kreditverhältnis ist aufzuschlüsseln nach:

1.
dem Kreditbetrag,

2.
dem nach § 13 Abs. 1 KWG anzuzeigenden Betrag nach Kürzung nach § 20 Abs. 2 KWG,

3.
dem auf die Großkrediteinzelobergrenze (§ 13 Abs. 3 Satz 1 oder 3 KWG) anzurechnenden Betrag,

4.
dem auf die Großkreditgesamtobergrenze (§ 13 Abs. 3 Satz 5 KWG) anzurechnenden Betrag,

5.
dem die Großkrediteinzelobergrenze nach § 13 Abs. 3 Satz 1 oder 3 KWG überschreitenden Betrag.

Beträge sind in Tausend Deutsche Mark oder in Tausend Euro, je Großkredit nur zusammengefaßte Zahlen, anzugeben; außerdem ist hier das am Prüfungsstichtag geltende haftende Eigenkapital nach § 10 Abs. 2 Satz 2 KWG anzugeben. Bei übergeordneten Instituten sind die zusammengefaßten Großkredite gleichermaßen gesondert aufzulisten; zudem ist das am Prüfungsstichtag geltende haftende Eigenkapital nach § 10a KWG anzugeben.

(4) Bei Handelsbuchinstituten sind die Großkredite aufzulisten unter Angabe:

1.
der Großkreditnehmer oder der Großkreditnehmereinheit, der Fundstelle bei der Besprechung,

2.
der Risikoklasse,

3.
der Summe der Einzelrisikovorsorge.

Das jeweilige Kreditverhältnis ist aufzuschlüsseln nach:

1.
dem Kreditbetrag, unterteilt nach dem auf das Anlagebuch entfallenden Betrag und dem auf das Handelsbuch entfallenden Betrag,

2.
dem nach § 13a Abs. 1 KWG anzuzeigenden Betrag (nach Kürzung nach § 20 Abs. 2 KWG), unterteilt nach dem auf das Anlagebuch entfallenden Betrag und dem auf das Handelsbuch entfallenden Betrag,

3.
dem auf die Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze (§ 13a Abs. 4 Satz 1 oder 3 KWG) anzurechnenden Betrag, unterteilt nach dem auf das Anlagebuch entfallenden Betrag und dem auf das Handelsbuch entfallenden Betrag,

4.
dem auf die Gesamtbuch-Großkreditgesamtobergrenze (§ 13a Abs. 4 Satz 5 KWG) anzurechnenden Betrag,

5.
dem die Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze nach § 13a Abs. 4 Satz 1 oder 3 KWG überschreitenden Betrag.

Beträge sind in Tausend Deutsche Mark oder in Tausend Euro, je Großkredit nur zusammengefaßte Zahlen, anzugeben; außerdem sind hier das am Prüfungsstichtag geltende haftende Eigenkapital nach § 10 Abs. 2 Satz 2 KWG sowie die am Prüfungsstichtag geltenden Eigenmittel nach § 10 Abs. 2 Satz 1 KWG anzugeben. Bei übergeordneten Instituten sind die zusammengefaßten Großkredite gleichermaßen gesondert aufzulisten; zudem sind das am Prüfungsstichtag geltende haftende Eigenkapital sowie die Eigenmittel nach § 10a KWG anzugeben.


§ 60 Allgemeine Angaben bei der Kreditbesprechung



Bei der Besprechung der bemerkenswerten Kredite sind anzugeben:

1.
Kreditnehmer, bei Kreditnehmereinheiten die Einzelkreditnehmer, Geschäftszweige und Sitz,

2.
Kreditbetrag, aufgegliedert nach den einzelnen Positionen des § 19 Abs. 1 KWG,

3.
Höhe der Inanspruchnahme, gegliedert nach Kreditarten, diese ihrerseits gegliedert nach Restlaufzeiten, wobei im Rahmen der Gliederung für das Engagement unwesentliche Beträge jeweils zusammengefaßt werden können,

4.
Sicherheiten,

5.
Einzelwertberichtigungen und Rückstellungen,

6.
ungedeckter sowie nach dem Bilanzstichtag eingetretener weiterer Wertberichtigungs- und Rückstellungsbedarf,

7.
Beachtung des § 18 KWG,

8.
andere Aspekte, die nach Auffassung des Prüfers risikorelevant sind.


§ 61 Zusatzangaben bei Krediten im Sinne des § 10 Abs. 2a Satz 2 Nr. 4 und 5 KWG



Kredite im Sinne des § 10 Abs. 2a Satz 2 Nr. 4 und 5 KWG sind auch danach zu beurteilen, ob sie zu marktmäßigen Bedingungen gewährt und, soweit banküblich, gesichert sind.


§ 62 Zusatzangaben für Großkredite



Im Rahmen der Besprechung nach § 59 ist für Großkredite (§§ 13 bis 13b KWG) die Auslastung der Großkreditgrenzen darzulegen.


§ 63 Bilanzstrukturmaßnahmen von Kreditinstituten



(1) Bei Kreditinstituten sind die Übertragung von Forderungsbeständen auf Zweckgesellschaften, die durch die Ausgabe von Schuldtiteln, die ihrerseits aus den Zahlungen auf die übertragenen Forderungsbestände bedient werden, refinanziert werden (Asset-Backed Securities-Transaktionen) sowie vergleichbare Transaktionen während des Berichtszeitraums darzustellen und ihre Auswirkungen auf die Aktivseite der Bilanz zu beurteilen; die Einhaltung der bereichsspezifischen Vorgaben des Bundesaufsichtsamtes ist zu beurteilen.

(2) Bei Asset-Backed Securities-Transaktionen ist insbesondere darzustellen, ob bei der Forderungsauswahl das Zufallsprinzip angewendet wurde. Wurden die Forderungen nicht zufallsabhängig ausgewählt, ist darzustellen, ob die Auswahl lediglich nach technischen Kriterien (insbesondere Restlaufzeit, Tilgungsverlauf, Zinssätze, Zinsanpassungstermine, Prolongationstermine, Finanzierungszweck, Beleihungsauslauf) oder auch nach Bonitätskriterien (insbesondere Mahnbestände, aktuelles und bisheriges Zahlungsverhalten) vorgenommen wurde.


§ 64 Zusatzangaben bei Hypothekenbanken und Schiffspfandbriefbanken



Bei Hypothekenbanken und bei Schiffspfandbriefbanken sind auch der von dem jeweiligen Kreditinstitut ermittelte Beleihungswert unter Angabe von Sachwert (Bauwert, bei Hypothekenbanken auch der Bodenwert) und Ertragswert (einschließlich der Bruttoerträge je Berechnungseinheit, der Bewirtschaftungskosten in vom Hundert der Bruttoerträge sowie des angewandten Kapitalisierungssatzes) anzugeben. Es ist anzugeben, ob es sich bei dem besprochenen Kredit um einen Deckungskredit handelt. Das Verhältnis der Kreditzusage oder der höheren Kreditinanspruchnahme zum Beleihungswert in vom Hundert ist zu berechnen; übersteigt dieses Verhältnis 100 vom Hundert, ist auch das Verhältnis der Kreditzusage oder der höheren Kreditinanspruchnahme zum Verkehrswert in vom Hundert zu berechnen. Bei Hypothekenbanken ist bei Beleihungen gewerblich oder industriell genutzter Grundstücke im Berichtsjahr, soweit sie im Einzelfall den Betrag von 3 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals übersteigen, auch über die Höhe und den Zeitpunkt der Kreditauszahlungen zu berichten. Die Beurteilung einzelner Deckungskredite und ihre Darstellung kann sich auf die Ergebnisse der Deckungsprüfung durch das Bundesaufsichtsamt stützen. Satz 5 gilt nicht für

1.
Darlehensaufstockungen (Nachbeleihungen),

2.
leistungsgestörte Kredite,

3.
Kredite nach § 59 Abs. 2,

4.
Kredite, die durch Beleihungen von im Ausland gelegenen Grundstücken besichert sind,

5.
Beleihungen gewerblich oder industriell genutzter Grundstücke, sofern sie im Einzelfall den Betrag von 4 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals übersteigen,

6.
Kredite an Bauunternehmen, Bauträgergesellschaften oder Wohnungsunternehmen zur Finanzierung von Wohnungsbauten, sofern sie insgesamt den Betrag von 6 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals übersteigen.


§ 65 Beurteilung der Werthaltigkeit von Krediten



(1) Die Werthaltigkeit der besprochenen Kredite ist auf Grund der gesamten Unterlagen des Instituts eingehend zu beurteilen.

(2) Wenn zur Bewertung eines Kredits von den Sicherheiten ausgegangen werden muß, so ist ein Urteil zu ihrer Verwertbarkeit und nach Möglichkeit auch zum voraussichtlichen Realisationswert abzugeben.

(3) Es ist darzulegen, ob die gebildeten Wertberichtigungen ausreichend sind. Falls bei Krediten mit erhöhten Risiken ein Forderungsausfall wahrscheinlich ist, das Institut jedoch keine oder nur unzureichende Einzelwertberichtigungen gebildet hat, ist dies, unbeschadet möglicher Konsequenzen für den Bestätigungsvermerk, im abschließenden Krediturteil und in der "Zusammenfassenden Schlußbemerkung" nach § 18 zu vermerken.

(4) Bei bemerkenswerten Krediten an ausländische Schuldner ist auch das damit verbundene Länderrisiko zu beurteilen.

(5) Liegen dem Urteil des Prüfers nach seiner Auffassung unvollständige Kreditunterlagen zugrunde, so ist anzugeben, zu welchen Sachverhalten Unterlagen fehlen. Ist dies bei einem nicht unerheblichen Teil der Kredite der Fall, so ist in der "Zusammenfassenden Schlußbemerkung" nach § 18 darauf hinzuweisen.


§ 66 Bemerkenswerte Kreditrahmenkontingente



(1) Bemerkenswerte Kreditrahmenkontingente sind nach Risikogruppen gegliedert nach Maßgabe des Absatzes 2 zu besprechen und alphabetisch in einem Gesamtverzeichnis unter Angabe der Fundstelle aufzuführen. Bemerkenswerte Kreditrahmenkontingente sind Kreditrahmenkontingente (§ 13 Abs. 4 KWG), welche die Großkreditdefinitionsgrenze (§ 13 Abs. 1 KWG) erreichen oder überschreiten.

(2) Bei der Besprechung von Kreditrahmenkontingenten sind anzugeben:

1.
Anschlußfirma, Geschäftszweig und Ort,

2.
Kreditlimit und Inanspruchnahme, gegliedert nach Kreditarten,

3.
zusätzlich gewährte Kredite aus Hilfsgeschäften, insbesondere Einkaufskredite,

4.
Stückzahl und Größenordnung der finanzierten Verträge,

5.
Höhe des Firmensperrguthabens,

6.
Sicherheiten, auch Art und Umfang der Händlerhaftung,

7.
Höhe der Rückbelastungen,

8.
andere Aspekte, die dem Prüfer wesentlich erscheinen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Handelsbuchinstitute und Nichthandelsbuchinstitute.