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§ 63 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 63 Bilanzstrukturmaßnahmen von Kreditinstituten



(1) Bei Kreditinstituten sind die Übertragung von Forderungsbeständen auf Zweckgesellschaften, die durch die Ausgabe von Schuldtiteln, die ihrerseits aus den Zahlungen auf die übertragenen Forderungsbestände bedient werden, refinanziert werden (Asset-Backed Securities-Transaktionen) sowie vergleichbare Transaktionen während des Berichtszeitraums darzustellen und ihre Auswirkungen auf die Aktivseite der Bilanz zu beurteilen; die Einhaltung der bereichsspezifischen Vorgaben des Bundesaufsichtsamtes ist zu beurteilen.

(2) Bei Asset-Backed Securities-Transaktionen ist insbesondere darzustellen, ob bei der Forderungsauswahl das Zufallsprinzip angewendet wurde. Wurden die Forderungen nicht zufallsabhängig ausgewählt, ist darzustellen, ob die Auswahl lediglich nach technischen Kriterien (insbesondere Restlaufzeit, Tilgungsverlauf, Zinssätze, Zinsanpassungstermine, Prolongationstermine, Finanzierungszweck, Beleihungsauslauf) oder auch nach Bonitätskriterien (insbesondere Mahnbestände, aktuelles und bisheriges Zahlungsverhalten) vorgenommen wurde.



 

Zitierungen von § 63 PrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 63 PrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 59 PrüfbV Bemerkenswerte Kredite
... bemerkenswerten Kredite sind nach Risikogruppen gegliedert nach Maßgabe der §§ 60 bis 66 einzeln zu besprechen und alphabetisch in einem Gesamtverzeichnis unter Angabe der ...