(1) Bei Kreditinstituten sind die Übertragung von Forderungsbeständen auf Zweckgesellschaften, die durch die Ausgabe von Schuldtiteln, die ihrerseits aus den Zahlungen auf die übertragenen Forderungsbestände bedient werden, refinanziert werden (Asset-Backed Securities-Transaktionen) sowie vergleichbare Transaktionen während des Berichtszeitraums darzustellen und ihre Auswirkungen auf die Aktivseite der Bilanz zu beurteilen; die Einhaltung der bereichsspezifischen Vorgaben des Bundesaufsichtsamtes ist zu beurteilen.
(2) Bei Asset-Backed Securities-Transaktionen ist insbesondere darzustellen, ob bei der Forderungsauswahl das Zufallsprinzip angewendet wurde. Wurden die Forderungen nicht zufallsabhängig ausgewählt, ist darzustellen, ob die Auswahl lediglich nach technischen Kriterien (insbesondere Restlaufzeit, Tilgungsverlauf, Zinssätze, Zinsanpassungstermine, Prolongationstermine, Finanzierungszweck, Beleihungsauslauf) oder auch nach Bonitätskriterien (insbesondere Mahnbestände, aktuelles und bisheriges Zahlungsverhalten) vorgenommen wurde.