(1) Die Werthaltigkeit der besprochenen Kredite ist auf Grund der gesamten Unterlagen des Instituts eingehend zu beurteilen.
(2) Wenn zur Bewertung eines Kredits von den Sicherheiten ausgegangen werden muß, so ist ein Urteil zu ihrer Verwertbarkeit und nach Möglichkeit auch zum voraussichtlichen Realisationswert abzugeben.
(3) Es ist darzulegen, ob die gebildeten Wertberichtigungen ausreichend sind. Falls bei Krediten mit erhöhten Risiken ein Forderungsausfall wahrscheinlich ist, das Institut jedoch keine oder nur unzureichende Einzelwertberichtigungen gebildet hat, ist dies, unbeschadet möglicher Konsequenzen für den Bestätigungsvermerk, im abschließenden Krediturteil und in der "Zusammenfassenden Schlußbemerkung" nach §
18 zu vermerken.
(4) Bei bemerkenswerten Krediten an ausländische Schuldner ist auch das damit verbundene Länderrisiko zu beurteilen.
(5) Liegen dem Urteil des Prüfers nach seiner Auffassung unvollständige Kreditunterlagen zugrunde, so ist anzugeben, zu welchen Sachverhalten Unterlagen fehlen. Ist dies bei einem nicht unerheblichen Teil der Kredite der Fall, so ist in der "Zusammenfassenden Schlußbemerkung" nach §
18 darauf hinzuweisen.