Die auf der Grundlage der Daten des Prüfungsberichtes und unter Angabe der entsprechenden Vorjahresdaten ausgefüllten Formblätter in den Anlagen 1, 2, 3 und 4 sind dem Prüfungsbericht beizufügen. Bei Kreditinstituten, deren Prüfungsbericht nur auf Anforderung dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank einzureichen ist und deren Prüfungsbericht zum Zeitpunkt seiner Fertigstellung nicht vom Bundesaufsichtsamt angefordert ist, sind diese Formblätter jeweils mit dem festgestellten Jahresabschluß nach §
26 Abs. 1
KWG einzureichen.