Prüfungsberichte, die von Konzernabschlußprüfern nach §
26 Abs. 3 Satz 2
KWG erstellt werden, müssen Ausführungen enthalten, die einen Überblick über die Lage des Konzerns vermitteln und aus denen sich die wesentlichen Elemente der Steuerung des Konzerns und dessen Risikostruktur ergeben. Die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2, des Unterabschnitts 2 des Abschnitts 3 und des Abschnitts 7 gelten entsprechend. Auf die Ausführungen im Prüfungsbericht eines einzelnen konzernangehörigen Kreditinstituts kann verwiesen werden, wenn die Lage des Konzerns durch dieses ganz überwiegend bestimmt wird und der Gegenstand des Verweises im Konzernprüfungsbericht selbst hinreichend dargestellt ist.