Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.11.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

Abschnitt 4 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|
Abschnitt 4 Anlagen zum Prüfungsbericht
§ 67 Jahresabschluß und Vollständigkeitserklärung
§ 68 Datenübersicht

Abschnitt 4 Anlagen zum Prüfungsbericht

§ 67 Jahresabschluß und Vollständigkeitserklärung



Dem Prüfungsbericht sind beizufügen:

1.
der Jahresabschluß sowie der Lagebericht in der vom Abschlußprüfer bestätigten Fassung,

2.
eine Ausfertigung oder Ablichtung der von den Vorstandsmitgliedern, den Mitgliedern der Geschäftsleitung oder dem Inhaber unterschriebenen Vollständigkeitserklärung und eine Ausfertigung oder Ablichtung der Ergänzung zur Vollständigkeitserklärung, soweit diese Erklärung erforderlich ist.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 68 Datenübersicht


§ 68 wird in 4 Vorschriften zitiert

Die auf der Grundlage der Daten des Prüfungsberichtes und unter Angabe der entsprechenden Vorjahresdaten ausgefüllten Formblätter in den Anlagen 1, 2, 3 und 4 sind dem Prüfungsbericht beizufügen. Bei Kreditinstituten, deren Prüfungsbericht nur auf Anforderung dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank einzureichen ist und deren Prüfungsbericht zum Zeitpunkt seiner Fertigstellung nicht vom Bundesaufsichtsamt angefordert ist, sind diese Formblätter jeweils mit dem festgestellten Jahresabschluß nach § 26 Abs. 1 KWG einzureichen.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed