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Synopse aller Änderungen der PrüfbV am 21.08.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 21. August 2008 durch Artikel 10 des GwBekErgG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PrüfbV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

PrüfbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.08.2008 geltenden Fassung
PrüfbV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen


(1) Die rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen des Instituts sind darzustellen, wobei insbesondere zu berichten ist über

1. die Rechtsform und die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag sowie ihre Änderungen,

2. die Kapitalverhältnisse und Gesellschafterverhältnisse sowie ihre Änderungen,

3. die Geschäftsleitung sowie Änderungen ihrer personellen Zusammensetzung mit Angabe der jeweiligen Zuständigkeit der einzelnen Geschäftsleiter,

4. die anderen gesetzlichen und satzungsmäßigen Organe sowie Änderungen ihrer personellen Zusammensetzung,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

5. die Besetzung der Positionen der leitenden Person im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 des Geldwäschegesetzes und ihres Stellvertreters, ihre Stellung in der Aufbauorganisation des Instituts sowie über Änderungen bei diesen Personen,

(Text neue Fassung)

5. die Besetzung der Positionen der leitenden Person im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Geldwäschegesetzes und ihres Stellvertreters, ihre Stellung in der Aufbauorganisation des Instituts sowie über Änderungen bei diesen Personen,

6. die Struktur der Bankgeschäfte, der erbrachten Finanzdienstleistungen und der anderen Geschäfte, die im weiteren Sinne dem Finanzsektor zuzurechnen sind, sowie ihre Änderungen während des Berichtszeitraums, außergewöhnliche Geschäfte sowie die bevorstehende Aufnahme neuer Geschäftszweige,

7. die Einhaltung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder der Erbringung von Finanzdienstleistungen sowie die Erfüllung damit verbundener Auflagen,

8. die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie die bemerkenswerten Beziehungen zu anderen Unternehmen,

9. den organisatorischen Aufbau des Instituts und seine Änderungen,

10. die Entwicklung des Zweigstellen- und Zweigniederlassungsnetzes im In- und Ausland und des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach § 24a KWG,

11. die Angemessenheit der Dokumentation von Geschäftsvorgängen und die Organisation des Rechnungswesens,

12. die Ausgestaltung und Angemessenheit des internen Überwachungssystems,

13. die Ausgestaltung der Innenrevision und deren Einbindung in das interne Überwachungssystem; die Berichterstattung muß die Beurteilung enthalten, ob die quantitative und qualitative Ausgestaltung der Innenrevision den besonderen Anforderungen des geprüften Geschäftsbetriebs entspricht.

(2) Über die aufsichtsrelevanten Unternehmensbereiche, die auf externe Dienstleister ausgelagert sind, ist nach Absatz 1 unter Berücksichtigung der in § 25a Abs. 2 KWG genannten Anforderungen gesondert zu berichten. Diese Regelung gilt entsprechend für Auslagerungen auf eigene Betriebsteile in Drittstaaten.



§ 17 Bericht über die Beachtung der Pflichten nach dem Geldwäschegesetz


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Es ist darzulegen, ob das Institut die Identifizierungspflichten nach § 2 Abs. 1 und 2 und § 6 des Geldwäschegesetzes und § 154 Abs. 2 der Abgabenordnung, die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten, die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, die Pflicht zur Anzeige von Verdachtsfällen im Sinne des § 11 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes und die Schaffung eines institutsinternen Verdachtsmeldeverfahrens erfüllt worden sind. Die im Berichtszeitraum erfolgten institutsinternen Verdachtsmeldungen, die Anzeigen nach § 11 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes und die wegen Geldwäscheverdachts gekündigten Konten- und Kundenbeziehungen sind nach Anzahl und Fallgruppen darzustellen.



(1) Es ist darzulegen, ob das Institut die Identifizierungspflichten nach § 3 Abs. 2 des Geldwäschegesetzes und § 154 Abs. 2 der Abgabenordnung, die Pflicht zur Abklärung und gegebenenfalls Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten, die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, die Pflicht zur Anzeige von Verdachtsfällen im Sinne des § 11 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes und die Schaffung eines institutsinternen Verdachtsmeldeverfahrens erfüllt hat. Die im Berichtszeitraum erfolgten institutsinternen Verdachtsmeldungen, die Anzeigen nach § 11 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes und die wegen Geldwäscheverdachts gekündigten Konten- und Kundenbeziehungen sind nach Anzahl und Fallgruppen darzustellen.

(2) Die internen Sicherungsmaßnahmen sind darzustellen und zu beurteilen, insbesondere:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die Tätigkeit des Geldwäschebeauftragten im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 des Geldwäschegesetzes im Berichtszeitraum,

2. die Grundsätze, Verfahren und Sicherungssysteme zur Verhinderung der Geldwäsche nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 des Geldwäschegesetzes, die das Institut für Transaktionen und die unter Geldwäschegesichtspunkten risikobehafteten Geschäftsarten geschaffen hat, und welche Änderungen hieran im Berichtszeitraum vorgenommen wurden,



1. die Tätigkeit des Geldwäschebeauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Geldwäschegesetzes im Berichtszeitraum,

2. die Grundsätze, Verfahren und Sicherungssysteme zur Verhinderung der Geldwäsche nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 *) des Geldwäschegesetzes, die das Institut für Transaktionen und die unter Geldwäschegesichtspunkten risikobehafteten Geschäftsarten geschaffen hat, und welche Änderungen hieran im Berichtszeitraum vorgenommen wurden,

3. die Art und Häufigkeit der Unterrichtung der Mitarbeiter des Instituts über bekannt gewordene Methoden der Geldwäsche,

vorherige Änderung

4. die Vorkehrungen, welche die im Institut zuständige Stelle getroffen hat, um die Pflicht nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 des Geldwäschegesetzes zu erfüllen,

5. die
von der Innenrevision durchgeführten Prüfungshandlungen und deren Ergebnisse (Anzahl und Art der Feststellungen); dabei ist zu beurteilen, ob die auf die Einhaltung der Pflichten im Sinne von Absatz 1 und 2 Nr. 1 bis 4 gerichteten Prüfungshandlungen der Innenrevision in ausreichendem Maße vorgenommen, hierüber schriftliche Berichte erstellt und diese dem Vorstand vorgelegt wurden.



4. die von der Innenrevision durchgeführten Prüfungshandlungen und deren Ergebnisse (Anzahl und Art der Feststellungen); dabei ist zu beurteilen, ob die auf die Einhaltung der Pflichten im Sinne von Absatz 1 und 2 Nr. 1 bis 4 gerichteten Prüfungshandlungen der Innenrevision in ausreichendem Maße vorgenommen, hierüber schriftliche Berichte erstellt und diese dem Vorstand vorgelegt wurden.

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*) Anm. d. Red.: gemäß Artikel 10 Nr. 2 Buchstabe b G. v. 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690) soll u.a. in Absatz 2 Nr. 2 die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 1' durch die Angabe „§ 9 Abs. 2 Nr. 1' ersetzt werden - Änderung nicht durchführbar, da hier „§ 14 Abs. 2 Nr. 2' genannt ist