(1)
1Soweit im Zollkodex der Union und in sonstigen unionsrechtlichen Vorschriften geregelt ist, daß Waren durch die Zollbehörden veräußert werden können, können sie durch Wegnahme oder Verfügungsverbot zollamtlich sichergestellt werden.
2Die Vorschriften der
Abgabenordnung über die Verwertung gepfändeter Sachen gelten sinngemäß.
3Die Verbote und Beschränkungen sind zu beachten.
4Die Beteiligten sollen vor der Veräußerung gehört werden.
5Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Veräußerung sind ihnen, soweit möglich, mitzuteilen.
6Die veräußerten Waren werden dem Erwerber ausgehändigt, nachdem sie eine zollrechtliche Bestimmung erhalten haben.
(2) 1Im Rahmen des Artikels 197 des Zollkodex der Union können vorübergehend verwahrte Waren durch die Zollbehörden veräußert werden, wenn ihnen Verderb oder eine wesentliche Minderung ihres Wertes droht oder ihre Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung unverhältnismäßig viel kostet oder unverhältnismäßig schwierig ist. 2Absatz 1 ist anzuwenden.
(3) Waren, die nach den Absätzen 1 oder 2 nicht veräußert werden können, können vernichtet werden.
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V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 2865; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 425
V. v. 19.12.2016 BAnz AT 23.12.2016 V1