Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 22 - Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)

G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 6 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 613-7 Zölle
| |

§ 22 Bauten in Freizonen



Bauten dürfen in Freizonen nur mit Zustimmung des Hauptzollamts errichtet, wesentlich in ihrer Bauart geändert oder anders verwendet werden. Die Zustimmung kann versagt werden, wenn die Sicherheit der Zollbelange gefährdet würde. Sind Bauarbeiten ohne Zustimmung des Hauptzollamts ausgeführt worden, so kann das Hauptzollamt verlangen, daß der frühere Zustand wiederhergestellt wird. Die Beschränkungen gelten nicht für Bauten des Bundes, der Länder und der Gemeinden; die Baupläne müssen jedoch dem Hauptzollamt spätestens einen Monat vor Baubeginn zugeleitet werden.

Anzeige


 

Zitierungen von § 22 ZollVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 ZollVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZollVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 ZollVG Steuerordnungswidrigkeiten
... ohne besondere Erlaubnis des Hauptzollamts wohnt, 5. entgegen § 22 Satz 1 in einer Freizone einen Bau ohne Zustimmung des Hauptzollamts errichtet, wesentlich in ...