(1) 1Freizonen (Artikel 243 des Zollkodex der Union) sind diejenigen Einrichtungen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen. 2Die Errichtung neuer Freizonen bedarf eines Bundesgesetzes.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Anpassung an wirtschaftliche Erfordernisse oder zur Vereinfachung der zollamtlichen Überwachung durch Rechtsverordnung den Verlauf einer Freizonengrenze ändern, soweit der wesentliche Bestand der Freizone nicht berührt wird.
Personen dürfen in Freizonen nur mit besonderer Erlaubnis des Hauptzollamts wohnen. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Zollbelange nicht entgegenstehen.
Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherung der Begrenzungen von Freizonen, insbesondere zur Ausgestaltung der Umzäunung, das Nähere durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen.
(1) Auf der Insel Helgoland kann nach Artikel 135 Absatz 4 des Zollkodex der Union eine Zollstelle errichtet werden, die nach den im Zollgebiet der Union geltenden Vorschriften Amtshandlungen vornimmt.
(2) 1Auf Helgoland kann das Befördern, Lagern, Veredeln und Verwenden von Nichtunionswaren sowie der Handel damit in einzelnen Fällen beschränkt werden, wenn es die zollamtliche Überwachung erfordert. 2Unter den gleichen Voraussetzungen können dort Betriebe, die gewerbsmäßig Nichtunionswaren oder unversteuerte Unionswaren befördern, lagern, veredeln, verwenden oder damit handeln, unter zollamtliche Überwachung gestellt und die Betriebsinhaber zur Buchführung verpflichtet werden.