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§ 28 - Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)

G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 G. v. 20.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 95
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 613-7 Zölle
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§ 28 Rechtsverordnungsermächtigungen für Verfahrensregelungen



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Sicherung der Zollbelange durch Rechtsverordnung die durch dieses Gesetz festgelegten Pflichten näher zu bestimmen und das Verfahren der zollamtlichen Überwachung in das oder aus dem Zollgebiet der Union sowie in die oder aus den Freizonen verbrachter Waren sowie den Erhalt ihrer zollrechtlichen Bestimmung näher zu regeln.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung internationale Zollübereinkommen oder -übereinkünfte, welche die vorübergehende Verwendung bestimmter Beförderungsmittel, die Beförderung von Waren unter Zollverschluss, andere Zollverfahren oder die Harmonisierung und Vereinfachung von Zollförmlichkeiten betreffen, in Kraft zu setzen.





 

Frühere Fassungen von § 28 ZollVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2026Artikel 3 Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 341
aktuell vorher 16.03.2017Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
vom 10.03.2017 BGBl. I S. 425
aktuellvor 16.03.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 28 ZollVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 ZollVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZollVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 ZollVG Bußgeldvorschriften (vom 01.04.2026)
... oder verwendet, 14. einer Rechtsverordnung nach § 23, § 25 Absatz 2 oder § 28 Absatz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Verordnung zur Änderung der Zollverordnung und der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993
V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2232
Zweite Verordnung zur Änderung der Zollverordnung
V. v. 17.12.2007 BGBl. I S. 3002
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 425
Artikel 1 ZollVGÄndG Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
... „(1)" wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 24. In § 28 Absatz 1 wird das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt. 25. ...

Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 341
Artikel 3 CuxFAuaÄndG Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
... die Angabe „Abs." durch die Angabe „Absatz" ersetzt. 8. In § 28 Absatz 2 wird die Angabe „Zollverschluß" durch die Angabe „Zollverschluss" ... durch die Angabe „Zollverschluss" ersetzt. 9. Nach § 28 wird der folgende § 28a eingefügt: „§ 28a ... oder verwendet, 14. einer Rechtsverordnung nach § 23, § 25 Absatz 2 oder § 28 Absatz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Grenzen des Freihafens Hamburg
V. v. 22.08.1997 BGBl. I S. 2320; aufgehoben durch § 2 G. v. 24.01.2011 BGBl. I S. 50
Eingangsformel FrHfHHGrV
... Grund des § 20 Abs. 2 und des § 28 Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493) ...