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§ 29 - Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)

G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 6 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 613-7 Zölle
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§ 29 Rechtsverordnungsermächtigung für die Anordnung außertariflicher Zollfreiheit



(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung,

1.
soweit das Recht der Europäischen Gemeinschaften dies vorsieht, Zollfreiheit anordnen

a)
für Waren, die aus einem neu beigetretenen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft im Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückkehren,

b)
für Waren, die Bordbedarf für Schiffe, Luftfahrzeuge und internationale Züge sind,

c)
für Waren, die zur üblichen Ausrüstung militärischer Einheiten gehören, wenn sie von einer Truppeneinheit, einem einzelnen Schiff oder Luftfahrzeug mitgeführt werden, sowie für Verteidigungsgut, das zur Durchführung von zwischenstaatlichen Gemeinschaftsprogrammen verwendet wird,

d)
für Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch von ihnen oder den Angehörigen ihres Haushalts oder als Geschenk bestimmt sind,

e)
unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit für Waren, für die nach zwischenstaatlichem Brauch kein Zoll erhoben wird,

2.
zum Schutz der betroffenen Wirtschaftskreise die Befreiung von Zöllen einschränken, soweit das Recht der Europäischen Gemeinschaften dies vorsieht.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann in den Fällen des Absatzes 1 die Zollfreiheit davon abhängig machen, daß bestimmte Nachweise bis zu bestimmten Zeitpunkten geführt werden und daß die Waren unter zollamtlicher Überwachung zu dem begünstigten Zweck verwendet werden.

(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung für Waren mit Ursprung oder Herkunft aus Ländern, die keine Gegenseitigkeit gewähren, die Begünstigungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d ausschließen oder einschränken.



 

Zitierungen von § 29 ZollVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 ZollVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZollVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 ZollVG Rechtsverordnungsermächtigung für die Anordnung außertariflicher Zollfreiheit zur Förderung der Luft- und Schiffahrt
... Luftfahrt und der Schiffahrt durch Rechtsverordnung Betriebsstoffe auch in anderen als in § 29 geregelten Fällen vom Zoll befreien, wenn sie unter zollamtlicher Überwachung für ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Einreise-Freimengen-Verordnung (EF-VO)
V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2235, 2009 I 403
Sonstige
Verordnung zur Änderung der Zollverordnung und der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993
V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2232
 
Zitat in folgenden Normen

Marktorganisationsgesetz (MOG)
neugefasst durch B. v. 07.11.2017 BGBl. I S. 3746; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 23 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
§ 24 MOG Ermächtigungen (vom 23.01.2016)
... anzuordnen a) unter den sinngemäß anzuwendenden Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes; § 29 Abs. 2 des Zollverwaltungsgesetzes gilt ... anzuwendenden Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes; § 29 Abs. 2 des Zollverwaltungsgesetzes gilt sinngemäß, b) bei Waren, die in ...