Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 31a ZollVG vom 15.06.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 TraFinG am 15. Juni 2007 und Änderungshistorie des ZollVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 31a ZollVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2007 geltenden Fassung
§ 31a ZollVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
(Textabschnitt unverändert)

§ 31a Bußgeldvorschriften


(Text alte Fassung)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12a Abs. 1 Satz 1 das mitgeführte Bargeld oder die gleichgestellten Zahlungsmittel auf Verlangen der zuständigen Beamten des Zolldienstes oder der Bundespolizei nicht oder nicht vollständig anzeigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlichem Handeln mit
einer Geldbuße bis zur Hälfte, bei fahrlässigem Handeln mit einer Geldbuße bis zu einem Viertel des Betrages oder Wertes der mitgeführten, nicht angezeigten Zahlungsmittel geahndet werden.

(3) In besonders schweren Fällen kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zur Höhe des Betrages oder Wertes der mitgeführten, nicht angezeigten Zahlungsmittel geahndet werden. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. das Zahlungsmittel am Körper, in der Kleidung, im Gepäck, in einem Transportmittel oder sonst auf schwer zu entdeckende Weise verbirgt,

2. bei
der Beförderung der Zahlungsmittel eine Schusswaffe bei sich führt oder

3. bei der Beförderung der Zahlungsmittel eine Waffe
oder sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden.

(4)
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die örtlich zuständige Oberfinanzdirektion als Bundesbehörde.

(5)
Die Hauptzollämter und ihre Beamten haben bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach der Strafprozessordnung; die Beamten sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.

(Text neue Fassung)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen

a)
§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 10 Absatz 4a Satz 1 oder

b) § 12a Absatz 5 Satz 1

eine Postsendung oder ein dort genanntes Dokument
nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

2. entgegen

a) § 5 Absatz 1 Satz 1 oder

b) § 12a Absatz 1 Satz 1

eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

3. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 Zutritt nicht gewährt,

4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 12a Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,

5. entgegen § 12a Absatz 6 Satz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder

6. entgegen § 12e Absatz 2 Satz 1 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 139 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013
zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) in Verbindung mit § 4 Absatz 1 eine dort genannte Ware nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gestellt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 6; L 435 vom 23.12.2018, S. 79) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Bargeldbetrag nicht oder nicht bis zum Zeitpunkt der Ein- oder Ausreise anmeldet oder Barmittel nicht oder nicht zum Zeitpunkt der Kontrolle zur Verfügung stellt oder

2. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b und des Absatzes 3
mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.

(5)
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Hauptzollamt.

(6)
Die Hauptzollämter und ihre Beamten haben bei Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; die Beamten sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.