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Änderung § 28a ZollVG vom 01.04.2026
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| § 28a ZollVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2026 geltenden Fassung | § 28a ZollVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2026 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 341 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 28a (neu) | (Text neue Fassung)§ 28a Verfahrensermächtigung für die elektronische Kommunikation |
(1) 1 Die Generalzolldirektion kann durch Verfahrensanweisung die Voraussetzungen und Einzelheiten, insbesondere die Verfahren und deren Bedienung, sowie technische Einzelheiten für den nach Artikel 6 Absatz 1 des Zollkodex der Union erforderlichen Austausch von Informationen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung bestimmen. 2 Die Verfahrensanweisung wird im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung unter www.zoll.de veröffentlicht. (2) Datenübermittler haben die nach Absatz 1 für den jeweiligen Zeitraum bestimmten Vorgaben einzuhalten und die Verfahren ordnungsgemäß zu bedienen. |
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