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Änderung § 28a ZollVG vom 01.04.2026

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§ 28a ZollVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2026 geltenden Fassung
§ 28a ZollVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 341

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 28a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 28a Verfahrensermächtigung für die elektronische Kommunikation


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Generalzolldirektion kann durch Verfahrensanweisung die Voraussetzungen und Einzelheiten, insbesondere die Verfahren und deren Bedienung, sowie technische Einzelheiten für den nach Artikel 6 Absatz 1 des Zollkodex der Union erforderlichen Austausch von Informationen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung bestimmen. 2 Die Verfahrensanweisung wird im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung unter www.zoll.de veröffentlicht.

(2) Datenübermittler haben die nach Absatz 1 für den jeweiligen Zeitraum bestimmten Vorgaben einzuhalten und die Verfahren ordnungsgemäß zu bedienen.


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