| § 16 ZollVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2026 geltenden Fassung | § 16 ZollVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2026 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 341 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Enteignung | |
| (Text alte Fassung) (1) Für die Errichtung von Zollbauten im grenznahen Raum (§ 14 Abs. 1) ist die Enteignung zulässig. | (Text neue Fassung) (1) Für die Errichtung von Zollbauten im grenznahen Raum (§ 14 Absatz 1) ist die Enteignung zulässig. |
(2) Für Enteignungen nach Absatz 1 gelten § 2 und der Zweite und Dritte Teil sowie die §§ 67, 68, 71, 73 und 74 des Landbeschaffungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung sinngemäß. | |