§ 23 ZollVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.03.2017 geltenden Fassung | § 23 ZollVG n.F. (neue Fassung) in der am 16.03.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 425 |
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(Text alte Fassung) § 23 Überwachung von Freizonen des Kontrolltyps I | (Text neue Fassung)§ 23 Überwachung von Freizonen |
Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherung der Begrenzungen von Freizonen des Kontrolltyps I, insbesondere zur Ausgestaltung der Umzäunung, das Nähere durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen. | Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherung der Begrenzungen von Freizonen, insbesondere zur Ausgestaltung der Umzäunung, das Nähere durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen. |