Teil V - Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)

G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 6 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 613-7 Zölle
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Teil V Zollverwaltung, Beistandspflichten
§ 17 Zollbehörden und Zollstellen, Grenzaufsichtsdienst
§ 17a Zentralstelle für Risikoanalyse
§ 18 Öffnungszeiten und Amtsplätze
§ 19 Beistand

Teil V Zollverwaltung, Beistandspflichten

§ 17 Zollbehörden und Zollstellen, Grenzaufsichtsdienst


§ 17 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Der organisatorische Aufbau der Zollverwaltung bestimmt sich nach dem Finanzverwaltungsgesetz vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Dienststellen der Zollverwaltung sind Zollbehörden im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 des Zollkodex der Union.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten der Hauptzollämter und ihrer Dienststellen festlegen.

(4) 1Der Grenzaufsichtsdienst der Zollverwaltung sichert unbeschadet anderer gesetzlicher Regelungen insbesondere den deutschen Teil der Grenze des Zollgebiets der Union und überwacht den grenznahen Raum (§ 14 Abs. 1) sowie die anderen der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete (§ 14 Abs. 4). 2Zum Grenzaufsichtsdienst der Zollverwaltung gehören alle Zollbediensteten - einschließlich der Bediensteten des Wasserzolldienstes -, die in der Grenzaufsicht tätig sind.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes G. v. 10. März 2017 BGBl. I S. 425 m.W.v. 16. März 2017

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§ 17a Zentralstelle für Risikoanalyse


§ 17a wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Dienststellen der Zollverwaltung, insbesondere der Zollabfertigungs- und Prüfungsdienst, werden bei ihrer Aufgabenwahrnehmung von einer Zentralstelle durch ein automationsgestütztes System der Risikoanalyse unterstützt. Die konkreten Aufgaben der Zentralstelle im Rahmen des § 1, ihren Sitz sowie ihre Organisation und Ausstattung bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.

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§ 18 Öffnungszeiten und Amtsplätze


§ 18 wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Öffnungszeiten der Zollstellen und deren Amtsplätze werden durch Aushang bei den Zollstellen bekanntgegeben. Der Amtsplatz der Zollstelle darf nur zum Zwecke der Durchführung und nur für die Dauer zollamtlicher Maßnahmen benutzt werden. Gleiches gilt für die zur Vornahme der vorgenannten Maßnahmen besonders gekennzeichneten Plätze.

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§ 19 Beistand


§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann den Eisenbahnen des Bundes durch Rechtsverordnung zur Erleichterung des Verkehrs Hoheitsaufgaben übertragen. Ausgenommen ist dabei der Erlaß von Abgabenbescheiden. Dies gilt auch für nach § 111 Abs. 1 der Abgabenordnung zur Amtshilfe verpflichtete Verwaltungen des Bundes, sofern sie diese Aufgaben durch Bundesbeamte wahrnehmen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Verwaltungen und Unternehmen und die nach § 111 Abs. 4 der Abgabenordnung zu Zollhilfsorganen bestellten Unternehmen haben den Zollstellen bei der zollamtlichen Überwachung und bei der Zollbehandlung des Personen- und Güterverkehrs, dem ihre Einrichtungen dienen, Hilfe zu leisten, insbesondere

1.
die mit der zollamtlichen Überwachung ihres Verkehrs betrauten Zollbediensteten im Dienst unentgeltlich zu befördern und ihnen den Zutritt zu ihren Anlagen unentgeltlich zu gestatten,

2.
den in Betracht kommenden Zollstellen die Fahr- und Flugpläne einschließlich deren Änderungen für den Verkehr über die Grenze rechtzeitig und kostenlos mitzuteilen.

(3) Die in Absatz 2 genannten Verwaltungen und Unternehmen haben Bedienstete, die wegen einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit rechtskräftig verurteilt sind, auf Verlangen des Hauptzollamts von jeder Verrichtung auszuschließen, auf die sich die zollamtliche Überwachung erstreckt.



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