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§ 4 - Verordnung zur Durchführung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG§15DV k.a.Abk.)

V. v. 31.01.1972 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 16 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1972; FNA: 830-2-11 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 4



Soweit in Sonderfällen der außergewöhnliche Verschleiß an Kleidung oder Wäsche mit der Bewertungszahl 65 nicht angemessen berücksichtigt werden kann, sind die nachgewiesenen Mehraufwendungen zu erstatten. Sonderfälle in diesem Sinne sind gegeben bei

Querschnittgelähmten mit Blasen- und Mastdarmlähmung, bei denen außerdem Blindheit oder Verlust eines Armes oder Beines oder Lähmung beider Arme vorliegt,

Blinden mit Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen,

Vierfachamputierten,

Hirnbeschädigten mit Lähmungen und häufigen cerebralen Krampfanfällen mit Urin- und Stuhlabgang

sowie

Beschädigten mit gleichzuachtenden Schädigungsfolgen.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung zur Durchführung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BVG§15DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BVG§15DV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Heilverfahrensverordnung (HeilvfV)
V. v. 25.04.1979 BGBl. I S. 502; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.11.2020 BGBl. I S. 2349
§ 14 HeilvfV
... Anwendung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der Verordnung zur Durchführung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes vom 31. Januar ...