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§ 40 - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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§ 40 Kürzung der Verpflegung bei ungewöhnlich langer Dauer der Reise und bei Unfällen



(1) Der Kapitän ist berechtigt, abweichend von der Speiserolle Speisen und Getränke zu kürzen oder eine Änderung in ihrer Wahl vorzunehmen, wenn bei ungewöhnlich langer Dauer der Reise, infolge von Unfällen oder aus sonstigen unabwendbaren Gründen der Vorrat an Verpflegung nicht ausreichend erscheint.

(2) Der Kapitän hat im Schiffstagebuch Zeitpunkt, Gründe und Umfang der Abweichung von der Speiserolle zu vermerken.

(3) Das Besatzungsmitglied hat Anspruch auf eine den Abweichungen entsprechende Vergütung.



 

Zitierungen von § 40 Seemannsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeemG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 78 SeemG Anwendung der Vorschriften des Dritten Abschnitts auf den Kapitän (vom 25.04.2013)
... Die Vorschriften der §§ 23 bis 26, 30 bis 37, 39, 40 Abs. 3, §§ 41 bis 60, §§ 66, 75 bis 77 finden sinngemäß auch auf ...
§ 125 SeemG Ordnungswidrigkeiten des Kapitäns
... des § 61 über den Landgang, 6. den Vorschriften der §§ 40 Abs. 2, 64 Abs. 2, 111 Abs. 3 Satz 3, 112 Abs. 2 oder 124 Abs. 2 über die Eintragungen in das ...