(1) Das Besatzungsmitglied hat vom Beginn bis zum Ende des Heuerverhältnisses im Falle einer Erkrankung oder Verletzung Anspruch auf ausreichende und zweckmäßige Krankenfürsorge auf Kosten des Reeders, soweit die §§
44,
46 und
47 nichts anderes bestimmen.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn das Heuerverhältnis außerhalb des Geltungsbereichs des
Grundgesetzes begründet worden ist und das Besatzungsmitglied die Reise wegen einer beim Beginn des Heuerverhältnisses bereits vorhandenen Erkrankung oder Verletzung nicht antritt.
G. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 2797; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 33 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Artikel 61 PflegeVG Änderung des Seemannsgesetzes ... 52a Dem erkrankten oder verletzten Besatzungsmitglied im Sinne der §§ 42 bis 52 steht ein Besatzungsmitglied gleich, das infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation ... wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Zitierung „§§ 41 bis 47, 48 Abs. 2, 49 bis 60" durch die Zitierung „§§ 41 bis 60" ... 41 bis 47, 48 Abs. 2, 49 bis 60" durch die Zitierung „§§ 41 bis 60" ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Die Absätze 3 ...